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Vorlage - VO/2017/2326-01  

Betreff: Abschaffung der Parkzonen A und B in der Altstadt
Status:öffentlichVorlage-Art:Bericht/Antwort gem. KV M-V
Verfasser/-in:Benz, NobertBezüglich:
VO/2017/2326
Beteiligt:I Bürgermeister   
 II Senator  
 32.1 Abt. Verkehr  
 60 BAUAMT  
 60.2 Abt. Planung  
 1 Büro der Bürgerschaft  
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Wismar Anfrage / Antwort / Bericht

Bericht Antwort zu dem Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Abschaffung der Aufteilung der Altstadt in die Parkzonen A und B und die Festsetzung einer einheitlichen Parkzone.

 

Begründung:

Bei der Aufteilung der Parkzonen wurden die in den jeweiligen Bereichen zur Verfügung stehenden Parkflächen berücksichtigt. Allerdings stehen diese Flächen durch unterschiedliche Ereignisse (insbesondere länger dauernde Straßenbauarbeiten, Dreharbeiten) nicht immer so zur Verfügung und verkürzen die Parkmöglichkeiten der Anwohnerinnen und Anwohner, ohne dass diese auf die angrenzenden Bereiche ausweichen können.

Aus der letzten Evaluation des Parkraumkonzeptes folgt zudem, dass der südliche Bereich der Altstadt eher von externen Fahrzeugführern zum Parken aufgesucht wird. Dieses führt in den für alle Verkehrsteilnehmer offenen Zeiten zu einer überproportionalen Auslastung der Parkzone B. Mit der Aufhebung der Parkzonen könnten die Bewohner auf die naheliegenden Straßen der Zone A ausweichen, die im Übrigen durch die Nähe zu den Großparkflächen am Altstadtrand weitere Abstellmöglichkeiten haben.

Eine Aufteilung der (kleinen) Altstadt in zwei Parkzonen erscheint daher aus diesen Gründen nicht länger zielführend, nicht notwendig und nicht Bewohner freundlich zu sein.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner im Einvernehmen mit der Gemeinde an (§45 Abs 1b StVO).

Der Bürgermeister ist bei Anträgen bezüglich der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner zuständige Verwaltungsbehörde nach der StVO.  Er nimmt diese Aufgabe nach erfolgtem Einvernehmen im  übertragenen Wirkungskreis wahr - §3Abs 1und 3 Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (StVZustLVO M-V).

 

 

Die Regelungen zum Bewohnerparken finden sich im §45 Abs 1b StVO. Die Umsetzung in der Paxis  wird in der Verwaltungsvorschrift vorgegeben. Demnach ist die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1000 m nicht übersteigen. Soweit die  Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig.

 

Eine Kernaussage für die Festsetzung der Gebietsgröße war die  ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung. Diese wird bei Kleinstädten mit  500m angesetzt. Es war bei der Erstellung des Konzepts nicht beabsichtigt, die Ausdehnung der Bewohnerparkbereiche  bis auf die maximale Größe auszureizen. Darauf aufbauend wurde in der  1.Phase der Entwicklung des Konzeptes 4 Zonen bedacht. Doch basierend auf den Zufahrten und Ausfahrten aus der Altstadt wurden dann 2 Zonen (Zone A und B) im Konzept  herausgearbeitet und der Bürgerschaft vorgeschlagen. Die Bewohnerparkplätze befinden sich mit diesen beiden Zonen  ganz überwiegend in  fußläufig zumutbarer Entfernung. Diese Zonen haben sich in der jetzigen Aufteilung bewährt. Eine Zoneneinteilung  aufgrund temporär auftretender Ereignisse wie  Baumaßnahmen und Sperrungen für Veranstaltungen, Filmaufnahmen ist nicht vorgesehen.

Zu der Auslastung der Bewohnerstellplätze  im Bereich A und B wird im Evaluierungsbericht ausgeführt:

Die Auslastungsgrafiken zeigen typische Kurven für Bewohnerparken, bei der früh und abends die höchste Auslastung zu verzeichnen ist und tagsüber die Auslastung abnimmt. Die Auslastung der Bewohnerparkbereiche A und B unterscheidet sich zwischen den beiden Zeitbereichen (außerhalb der Hochsaison und in der Sommersaison) nicht. Zwischen den Bewohnerparkbereichen gibt es kaum Unterschiede in der Auslastung.

 

Im Evaluierungsbericht werden die Bewohnerparkregelungen  grundsätzlich als positiv eingeschätzt. Änderungen in den Straßenräumen (Ausweitung der Bewohnerparkbereiche) werden nicht empfohlen.

 


Anlage/n: keine

 

 

Stammbaum:
VO/2017/2326   Abschaffung der Parkzonen A und B in der Altstadt   FÜR-WISMAR-Fraktion   Fraktionsantrag
VO/2017/2326-01   Abschaffung der Parkzonen A und B in der Altstadt   32 ORDNUNGSAMT   Bericht/Antwort gem. KV M-V