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Bericht Antwort zu dem Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt die Abschaffung der Aufteilung der Altstadt in die Parkzonen A und B und die Festsetzung einer einheitlichen Parkzone.
Begründung:
Bei der Aufteilung der Parkzonen wurden die in den jeweiligen Bereichen zur Verfügung stehenden Parkflächen berücksichtigt. Allerdings stehen diese Flächen durch unterschiedliche Ereignisse (insbesondere länger dauernde Straßenbauarbeiten, Dreharbeiten) nicht immer so zur Verfügung und verkürzen die Parkmöglichkeiten der Anwohnerinnen und Anwohner, ohne dass diese auf die angrenzenden Bereiche ausweichen können.
Aus der letzten Evaluation des Parkraumkonzeptes folgt zudem, dass der südliche Bereich der Altstadt eher von externen Fahrzeugführern zum Parken aufgesucht wird. Dieses führt in den für alle Verkehrsteilnehmer offenen Zeiten zu einer überproportionalen Auslastung der Parkzone B. Mit der Aufhebung der Parkzonen könnten die Bewohner auf die naheliegenden Straßen der Zone A ausweichen, die im Übrigen durch die Nähe zu den Großparkflächen am Altstadtrand weitere Abstellmöglichkeiten haben.
Eine Aufteilung der (kleinen) Altstadt in zwei Parkzonen erscheint daher aus diesen Gründen nicht länger zielführend, nicht notwendig und nicht Bewohner freundlich zu sein.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner im Einvernehmen mit der Gemeinde an (§45 Abs 1b StVO).
Der Bürgermeister ist bei Anträgen bezüglich der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner zuständige Verwaltungsbehörde nach der StVO. Er nimmt diese Aufgabe nach erfolgtem Einvernehmen im übertragenen Wirkungskreis wahr - §3Abs 1und 3 Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (StVZustLVO M-V).
Die Regelungen zum Bewohnerparken finden sich im §45 Abs 1b StVO. Die Umsetzung in der Paxis wird in der Verwaltungsvorschrift vorgegeben. Demnach ist die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1000 m nicht übersteigen. Soweit die Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig.
Eine Kernaussage für die Festsetzung der Gebietsgröße war die ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung. Diese wird bei Kleinstädten mit 500m angesetzt. Es war bei der Erstellung des Konzepts nicht beabsichtigt, die Ausdehnung der Bewohnerparkbereiche bis auf die maximale Größe auszureizen. Darauf aufbauend wurde in der 1.Phase der Entwicklung des Konzeptes 4 Zonen bedacht. Doch basierend auf den Zufahrten und Ausfahrten aus der Altstadt wurden dann 2 Zonen (Zone A und B) im Konzept herausgearbeitet und der Bürgerschaft vorgeschlagen. Die Bewohnerparkplätze befinden sich mit diesen beiden Zonen ganz überwiegend in fußläufig zumutbarer Entfernung. Diese Zonen haben sich in der jetzigen Aufteilung bewährt. Eine Zoneneinteilung aufgrund temporär auftretender Ereignisse wie Baumaßnahmen und Sperrungen für Veranstaltungen, Filmaufnahmen ist nicht vorgesehen.
Zu der Auslastung der Bewohnerstellplätze im Bereich A und B wird im Evaluierungsbericht ausgeführt:
Die Auslastungsgrafiken zeigen typische Kurven für Bewohnerparken, bei der früh und abends die höchste Auslastung zu verzeichnen ist und tagsüber die Auslastung abnimmt. Die Auslastung der Bewohnerparkbereiche A und B unterscheidet sich zwischen den beiden Zeitbereichen (außerhalb der Hochsaison und in der Sommersaison) nicht. Zwischen den Bewohnerparkbereichen gibt es kaum Unterschiede in der Auslastung.
Im Evaluierungsbericht werden die Bewohnerparkregelungen grundsätzlich als positiv eingeschätzt. Änderungen in den Straßenräumen (Ausweitung der Bewohnerparkbereiche) werden nicht empfohlen.
Anlage/n: keine
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