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Sehr geehrte Damen und Herren,
in einer Mail vom 16.12.2016 teilte mir Herr Schwarzrock mit, dass die in seinem Redebeitrag gestellten Fragen zum TOP 11.4 bezüglich VO/2016/2075 auf der Bürgerschaftssitzung am 15.12.2016 nicht beantwortet wurden.
Auf die nunmehr in der Mail mitgeteilten Fragen möchte ich wie folgt antworten:
1.) Festzustellen ist zunächst, dass während der Auslage mehrere Bürgerinnen und Bürger das Bauamt
aufgesucht haben und sich informieren wollten. Die dortigen Informationen haben den Informationsgehalt der Amtlichen Bekanntmachung nicht überstiegen. Die Bürgerinnen und Bürger wurden unterschiedlich informiert.
In einem Gespräch zwischen Frau Mahnel und den Bürgern wurde von der Öffentlichkeit vorgetragen, dass
das Verfahren nicht anwendbar ist, da die Grundzüge der Planung berührt werden. In einem späteren
Gespräch zwischen Frau Mahnel und weiteren Bürgern gab es dann die Aussage, dass das Verfahren
überdacht wird.
Frage: War die Bauverwaltung in dieser kurzen Zeit unsicher geworden?
Antwort zu 1.
Das Bauamt ist sich zu keiner Zeit unsicher geworden in Bezug auf die Wahl des Planaufstellungsverfahrens nach § 13 a BauGB.
Das Angebot für die Öffentlichkeit, sich im Gespräch mit Mitarbeitern der Verwaltung über Ziele und
Zwecke der beabsichtigten Planung zu informieren, ist nicht mit einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung
gleichzusetzen.
Es müssen entsprechend gesetzlicher Vorgaben keine Planungsvorentwürfe ausgelegt werden.
Mit zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vorliegenden Materialien (Informationen aus der Vorlage
zum Aufstellungsbeschluss) ist die Öffentlichkeit zu informieren.
2.) In der Beschlussvorlage Bauleitplanung der Hansestadt Wismar, Bebauungsplan Nr. 35/94 "Seebad
Wendorf", 1. Änderung und Ergänzung, Aufstellungsbeschluss heißt es mit Bezug auf das Absehen, § 3
Absatz 1 BauGB nicht anzuwenden:
„In diesem Fall ist bei der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
darüber zu informieren, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.“
Frage: Ist die Verwaltung wirklich der Meinung, dass bei einem Bebauungsplanverfahren neben dem
nichtsagenden Aushang mit mündlich vorgetragenen, sich wiedersprechenden Aussagen der Wille der
Stadt zu dokumentiert wird?
Antwort zu 2.
Die Verwaltung hat sich an gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu halten. Wie
bereits erwähnt, ist das Informationsgespräch nicht mit einer frühzeitigen Beteiligung gleichzusetzen.
Der hier erwähnte „Aushang“ (der Abdruck der Bekanntmachung aus dem Stadtanzeiger) einschließlich
eines Hinweisblattes (an wen sich die Öffentlichkeit im Gesprächsbedarfsfall wenden kann) bescheinigt
der Öffentlichkeit nur, dass sie am richtigen Ort, zum richtigen Zeitpunkt und zu dem genannten Thema
mit einem Mitarbeiter der Verwaltung über Ziele und Zwecke der Planung ins Gespräch kommen können.
Widersprüchliche Aussagen seitens des Bauamtes hat es nicht gegeben.
3.) Es erschließt sich nicht, wieso die Verwaltung der Bürgerschaft im September 2016 einen
Beschlussvorschlag vorgelegt hat, der zwar mit „1. Änderung“ titelt, aber nur einen Teilbereich
des Bebauungsplanes im Auge hat, wodurch versucht wird, die Grenzwerte des 13a BauGB zu unterlaufen.
– Es soll aber doch um die Änderung des Bebauungsplanes 35/ 94 gehen. Der 35/ 94 hat eine ausgewiesene Bruttofläche von 17,12 Hektar, das sind 171.200 m², woraus sich ergibt, dass die Bedingungen des 13a (rein aus der Fläche) nicht erfüllt werden, somit der Beschluss gar keine Rechtgrundlage hat. Zur ersten Änderung sind der Bürgerschaft keine Angaben zur Fläche des zu ändernden Bereiches gemacht worden. Ich gehe davon aus, dass es sich um mehr als 20.000 m² handelt.
Träfe dieser Sachverhalt zu, dann müsste die Verwaltung nach Anlage 2 zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Baugesetzbuches eine Einschätzung vornehmen, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine
erheblichen Umweltauswirkungen hat. Auch dies wurde der Bürgerschaft nicht vorgelegt
Frage: Müsste da nicht die gesamte Fläche angerechnet werden? Es handelt sich doch nicht um einen
neuen Bebauungsplan, sondern um einen bestehenden, der geändert werden soll.
Antwort zu 3.
Bei Änderungen von rechtskräftigen Bebauungsplänen kann sich das Aufstellungsverfahren auf den
gesamten Plangeltungsbereich des bereits rechtskräftigen B-Planes beziehen, es kann ebenso durch
Darstellung eines neuen Plangeltungsbereiches sich nur auf Teilbereiche des rechtskräftigen B-Planes
beziehen. Das ist eine Entscheidung der Gemeinde über den zu wählenden Plangeltungsbereich.
Ein größerer Plangeltungsbereich bedeutet aber einen höheren Arbeitsaufwand und damit verbunden
höhere Kosten. Auf Grund dessen, dass wir als Verwaltung kostensparend zu arbeiten haben, wird das
Änderungsverfahren üblicherweise (wie auch in anderen Kommunen und Gemeinden) nur über den
Bereich der zu ändernden Belange durchgeführt.
Im § 13 a BauGB heißt es: „...Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt
werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche (§ 19 (2) BauNVO)… von insgesamt weniger als 20. 000
m² … festgesetzt wird. “
Das Plangebiet besteht aus dem Teilbereich 1 mit einer Grundstücksfläche von ca. 4.275 m² und dem
Teilbereich 2 mit einer Grundstücksfläche von ca. 2.472 m².
Für die Teilfläche 1 (abzüglich der bestehenden und zukünftig versiegelten E.-Scheel-Straße von ca.
1.560 m²) mit einer max. Grundflächenzahl von 0,6 (Grundflächenzahl für Wohngebiete 0,4
einschließlich einer Überschreitungsmöglichkeit auf max. 0,6) ergibt sich eine anrechenbare Grundfläche
von ca. 1.629 m² und für die Teilfläche 2 unter Annahme der max. möglichen Festsetzung von 0,8 eine
Grundfläche von ca. 1.9776 m².
Die voraussichtlich maximal festzusetzende Grundfläche beträgt somit max. ca. 3.607 m² und ist kleiner
als 20.000 m².
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3
Satz 1 entsprechend. D.h. es wird entsprechend der gesetzlichen Regelungen u.a. von der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.
Umweltrechtliche Belange werden während des Aufstellungsverfahrens im Rahmen der Begründung zum
Bebauungsplan betrachtet und entsprechend erläutert. Ein „Entgegenstehen erheblicher umweltrechtlicher Belange“ gegen das Planvorhaben ist derzeit nicht erkennbar.
Zur Klärung der Frage, ob voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, dient
auch das durchzuführende Verfahren.
Im rechtskräftigen B-Plan Nr. 35/94 ist das Planänderungsgebiet als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung -öffentlicher Parkplatz- festgesetzt. Mit dieser Festsetzung ist eine maximale
Versiegelung für das Grundstück festgelegt und eine Beeinträchtigung der Wald- und Parksituation durch nutzungsbedingte Lärm- und Abgasemissionen akzeptiert worden.
Die Änderungsabsicht, die Errichtung von 2 Stadtvillen mit einer Grundflächenzahl von max. 0,4, stellt
somit keinen wesentlich erheblicheren Eingriff dar.
Der Flächennutzungsplan weist das Planänderungsgebiet ebenfalls als Wohnbaufläche aus.
Somit ist die Wahl des beschleunigten Verfahrens rechtens.
Eine ausführliche Beurteilung und Darstellung für die Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 13 a BauGB
ist stets in den Begründungen der jeweiligen Bebauungspläne enthalten. Diese wird der Bürgerschaft im
Rahmen des Auslegungsbeschlusses vorgestellt und ist dann in der Öffentlichkeitsbeteiligung einsehbar.
4.) Die Stadt ist nicht gezwungen 13a BauGB anzuwenden. Sie kann auch ein ganz normales Verfahren
durchführen, welches im Übrigen der Regelfall sein sollte. Das Verfahren nach § 13 a BauGB sollte einen
Ausnahmefall darstellen.
Frage: Welche Gründe gibt es überhaupt, hier dieses Ausnahmeverfahren zu wählen und nicht das ganz
normale Planverfahren, wie es im Regelfall vorgesehen ist, zu führen?
Antwort zu 4.
Mit der Aufnahme des § 13 a in das BauGB eröffnet der Gesetzgeber für B-Pläne der Innenentwicklung
die Möglichkeit der Anwendung eines beschleunigten Verfahrens, in dem unter entsprechenden Voraussetzungen die Vorschriften des Vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB gelten.
Das beschleunigte Verfahren bedeutet aufgrund des gesetzlich möglichen Verzichtes auf die frühzeitigen
Beteiligungen von Trägern öffentlicher Belange/Behörden/Nachbargemeinden und der Öffentlichkeit
sowie auf die Durchführung einer Umweltprüfung eine Einsparung des Arbeitsaufwandes, insbesondere des personellen Einsatzes sowie der zeitlichen Komponente.
Diese Einsparmöglichkeiten waren der Grund für den Gesetzgeber, diesen § 13 a in das BauGB
aufzunehmen.
Im Sinne des städtisches Haushaltes sollten alle Möglichkeiten von Einsparungen ausgeschöpft werden.
Anlage/n:
keine
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