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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Vorlage zur Aufhebung des Beschlusses VO/2016/1894 vom 29.09.2016 (Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35/94) ist abzulehnen, da die in der Begründung genannten Ausführungen nicht korrekt sind.
Zu 1. Das Verfahren kann nicht nach § 13a Baugesetzbuch durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Antwort der Verwaltung:
Bei der Durchführung eines Verfahrens nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Vereinfachtes Verfahren ist die Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden eines der Kriterien zur Planaufstellung.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35/94 soll jedoch gemäß § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung im sogenannten beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden. Genau diese Kriterien treffen am Standort zu und wurden und werden bei der Planaufstellung entsprechend erläutert. Ein weiteres Kriterium gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Planaufstellung ist eine maximale Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 m².
Die vorgesehenen Planänderungsbereiche dienen der Nachverdichtung und die vorgesehene Grundfläche ist kleiner als 20.000 m², somit ist der § 13a BauGB generell anwendbar.
Die Frage ob Grundzüge der Planung berührt werden ist bei Aufstellung eines Bebauungssplanes gemäß § 13a BauGB keines der vorauszusetzenden Kriterien.
Somit ist eine Aufstellung gemäß § 13a BauGB zulässig.
Zu 2. Das Verfahren kann nicht durchgeführt werden, da erhebliche umweltrechtliche Belange entgegenstehen.
Antwort der Verwaltung:
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. D.h. es wird entsprechend der gesetzlichen Regelungen u.a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.
Umweltrechtliche Belange werden während des Aufstellungsverfahrens im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan betrachtet und entsprechend erläutert. Ein „Entgegenstehen erheblicher umweltrechtlicher Belange“ gegen das Planvorhaben ist derzeit nicht erkennbar.
Zur Klärung der Frage, ob voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, dient auch das durchzuführende Verfahren.
Zu 3. Das Verfahren sollte zudem eingestellt werden, da die Öffentlichkeit weder in der amtlichen Bekanntmachung im Stadtanzeiger vom 22.Oktober 2016, S. 7 noch in der Auslage in der Bauverwaltung über die „allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung“ informiert wird.
Antwort der Verwaltung:
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB) kann gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden. In diesem Fall ist in der ortsüblichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich auch innerhalb einer bestimmten Frist äußern kann (§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 22.10.2016 im Stadtanzeiger der Hansestadt Wismar ist mit den erforderlichen Hinweisen erfolgt.
Über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Errichtung von zwei Stadtvillen) sowie deren Auswirkungen (Aufgabe des derzeitigen Garagenstandortes) wurde die Öffentlichkeit im Bauamt informiert. Detailliertere Planungen können in diesem Planungsstadium noch nicht vorliegen, sie sind Gegenstand des weiteren Planverfahrens.
Nach Erarbeitung des Planentwurfes zur 1. Änderung des Bebauungsplanes werden dieser der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar zur Beschlussfassung (Auslegungsbeschluss) vorgelegt und die Öffentlichkeit im Rahmen der einmonatigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Es wird darauf hingewiesen, dass seitens der obersten Planungsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung bereits eine Prüfung im Zusammenhang mit dem von der Bürgerschaft am 29.09.2016 gefassten Aufstellungsbeschluss vorgenommen wurde.
Es ist keine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach dem BauGB offensichtlich. (siehe Anlage)
Anlage/n: Schreiben des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V vom 06.12.2016
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Seebad Wendorf - Schreiben Minist. - 06.12.16 (1258 KB) |
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