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Beschlussvorschlag:
Begründung:
Die bisherige Bemessung in den Einheitswert-Verfahren Ost 01.01.1935 und West 01.01.1964 war vom BVerfG gerügt worden und der Bundesgesetzgeber war aufgefordert, die Grundsteuer zu reformieren.
Es gab zahlreiche Modelle verschiedener Bundesländer, daraus entwickelten sich 4 Varianten.
Nach Modellrechnungen und langen Verhandlungen hat sich das administrativ aufwändige Verkehrswertmodell durchgesetzt. Die Bewertung erfolgt danach nicht mehr mit einem Einheitswert, sondern anhand von Kaufpreissammlungen mit Vergleichs- und Korrekturfaktoren.
In nicht wenigen Modellrechnungen ergeben sich deutlich höhere Grundstückswerte und damit höhere Bemessungsgrundlagen. Da die Grundsteuerreform aufkommensneutral umgesetzt werden sollte, wird es bei höheren Bemessungsgrundlagen notwendig, die Hebesätze anzupassen, um Mehrbelastungen für Bürger und Unternehmen abzumildern.
Ein erster Schritt ist die Hebesatzbremse, so dass nicht durch weitere Erhöhungen die Belastungswirkung noch verschärft wird.
Anlage/n: - keine
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