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Im Bearbeitungsworkflow der Vorlage ist ein Fehler aufgetreten, in dessen Ergebnis die reguläre Vorlage nicht wie geplant auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
Die beschlussgegenständliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist gemäß § 27 Abs. 22 Satz 5 UStG bis zum 31.12.2016 abzugeben, sodass es sich um eine Angelegenheit handelt, die gemäß § 29 Abs. 4 KV M-V wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt, gegenüber dem Finanzamt gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu erklären, dass die Hansestadt Wismar § 2 Absatz 3 UStG in der am 31 .Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.
Begründung:
Bisher ist die Hansestadt Wismar nur umsatzsteuerpflichtig, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhält. Das Umsatzsteuergesetz wurde jedoch dahingehend geändert, dass ab dem 01.01.2017 eine Steuerpflicht auch für bestimmte Umsätze außerhalb der BgA entsteht (§ 2b UStG). Betroffen ist eine Vielzahl von Leistungen in der gesamten Verwaltung. Als einfaches Beispiel soll das entgeltliche Erstellen von Kopien genannt werden.
Weil die Umstellung sehr komplex und mit einem sehr hohem Aufwand verbunden ist, räumt der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG den betroffenen öffentlichen Körperschaften die Möglichkeit ein, noch bis 2021 nach dem bisherigen Recht besteuert zu werden. Mit der beschlussgegenständlichen Erklärung macht die Hansestadt Wismar von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Bis 2021 muss die gesamte Verwaltung auf das Vorliegen zukünftig steuerpflichtiger Tätigkeiten hin analysiert werden. Verträge müssen angepasst, Satzungen und Entgeltordnungen geändert, Aufteilungsmaßstäbe für die Geltendmachung der Vorsteuer gefunden, Personal geschult und EDV eingerichtet werden.
Bisher ist keine Körperschaft bekannt geworden, die sich für die sofortige Anwendung des neuen Rechts entschieden hat und nicht optiert. Auch das Land Mecklenburg-Vorpommern wird optieren.
Mit der Anwendung des neuen Rechtes verteuern sich die betroffenen Leistungen der Stadt erheblich. Die tatsächliche Mehrbelastung für den Bürger liegt unterhalb von19% und hängt im Einzelfall davon ab, in welchem Umfang Eingangsrechnungen in die Leistung (Produkt) eingegangen sind. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich die bisherigen Bruttokalkulationen (mit Umsatzsteuer) gegen Nettokalkulationen zu ersetzen. Da das Gros der städtischen Leistungen personalintensiv ist, wird die Teuerung für den Bürger nicht wesentlich unter 19% liegen.
Hinzu kommt der Effekt, dass die korrekte Ermittlung der Vorsteuer mit hohem Aufwand verbunden ist, weil eine Vielzahl der künftig steuerpflichtigen Leistungen zusammen mit hoheitlichen bzw. nicht steuerpflichtigen Leistungen erbracht werden. Ein Vorsteuerabzug ist daher nur anteilig zulässig. Deshalb bedarf es der laufenden Erfassung und schließlich Auswertung von bislang nicht erfassten Verfahrensdaten. Bei den beispielhaft genannten Kopien muss zukünftig erfasst werden, wer in welchem Umfang die Kopierer zu welchen Zwecken genutzt hat. Diesen zusätzlichen Verfahrensaufwand bekommt die Stadt im Besteuerungsverfahren nicht ersetzt. Ansonsten sind die steuerlichen Veränderungen wie die Umsatzsteuer selbst erfolgsneutral, belasten den städtischen Haushalt also nicht.
Die vorstehenden dargestellten finanziellen Auswirkungen treten ein, wenn das neue Umsatzsteuerrecht zur Anwendung kommt. Mit der beschlussgegenständlichen Erklärung wird zum bisherigen Recht optiert, sodass die dargestellten Wirkungen während der Option nicht eintreten. Daher gibt es tatsächlich keine finanziellen Auswirkungen dieses Beschlusses.
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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x | Keine finanziellen Auswirkungen | ||
| Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm | |||
| Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
| freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
| Vorgeschrieben durch: | ||
Anlage/n:
Anlage 1- Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz
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Anlagen: | |||||
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1 | Anlage 1 - Auszug aus dem UStG (34 KB) |