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Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt die als Anlage 1 beigefügte Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Wismar.
Begründung:
Gebührensatzungen sollten regelmäßig überprüft werden, u.a. um dem Grundsatz der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen (§ 44 Kommunalverfassung M-V) gerecht zu werden.
Im Wesentlichen erfolgte eine Anpassung der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Wismar vom 30.11.2009 in folgenden Punkten:
Bei der Gebührenkalkulation wurden die von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ermittelten Berechnungsschemata und -grundsätze zugrunde gelegt. Die sich daraus ergebende Gebührenhöhe weicht teilweise von den bisherigen Gebühren ab (sowohl Erhöhungen als auch Gebührensenkungen). Näheres kann der beigefügten Synopse (Anlage 2) entnommen werden, die die Änderungen der derzeit gültigen Verwaltungsgebührensatzung im Vergleich zu der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung aufzeigt.
Der Verwaltungsausschuss hat dem ihm vorgelegten Entwurf der Verwaltungsgebührensatzung einstimmig unter der Maßgabe zugestimmt, dass eine Gebührenbefreiung für Parteien aufgenommen wird oder, falls dies nicht möglich sei, die Gebührenbefreiung für Kirchen und Religionsgemeinschaften (§ 6 Abs. 3 Ziffer 3) gestrichen wird. Anlass für eine Forderung der Gebührenbefreiung für politische Parteien war insbesondere die in Ziffer 6.4.2 des Gebührentarifs genannte Gebühr für den Erlass einer Sondernutzungserlaubnis. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass in der für Sondernutzungserlaubnisse anzuwendenden Sondernutzungssatzung der Hansestadt Wismar ein Gebührenbefreiungstatbestand für politische Parteien für jeweils sechs Kalenderwochen vor einem Wahltermin enthalten ist (§ 11 Abs. 1 Buchstabe c Sondernutzungssatzung). In diesem Zusammenhang wird auch keine Gebühr für den Erlass einer Sondernutzungserlaubnis geltend gemacht. Insofern ist eine gesonderte Aufnahme einer Regelung in der Verwaltungsgebührensatzung nicht notwendig und mithin ein Gebührenbefreiungstatbestand für politische Parteien für sämtliche Verwaltungsgebühren nicht sinnvoll.
Daher ist aus Sicht der Verwaltung der vom Verwaltungsausschuss vorgeschlagenen Alternative vorzugsweise zu folgen, sodass in dem hier vorgelegten Entwurf der Verwaltungsgebührensatzung die Gebührenbefreiung für Kirchen und Religionsgemeinschaften gestrichen wurde.
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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| Keine finanziellen Auswirkungen | ||
x | Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf): Im laufenden Haushaltsjahr sind keine finanziellen Auswirkungen zu veranschlagen, da die Satzung erst ab dem Haushaltsjahr 2014 in Kraft treten soll. | |||
2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf): Die Einzahlungen und Erträge für Verwaltungsgebühren sind abhängig von der Häufigkeit der Inanspruchnahme. Eine genaue Bezifferung ist deshalb nicht möglich, auch weil Verwaltungsgebühren aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhoben und zusammen mit den Verwaltungsgebühren der Verwaltungsgebührensatzung auf den Produktkonten gebucht werden. Davon ausgehend, dass die Inanspruchnahme von Amtshandlungen gleichbleibend mit der aus 2013 ist, ist aber auch keine erhöhte Erzielung von Erträgen und Einzahlungen zu erwarten, da die Gebührensätze nicht oder nicht wesentlich erhöht wurden und auch Gebührensenkungen vorgenommen wurden. | |||
3. Investitionsprogramm | |||
X | Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
| freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
X | Vorgeschrieben durch: § 44 KV M-V |
Anlage/n:
Anlage 1: Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Wismar
Anlage 2: Synopse
Anlage 3: Gebührenkalkulation
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1_Verwaltungsgebührensatzung (57 KB) | ||||
2 | Anlage 2_Synopse (51 KB) | ||||
3 | Anlage 3_Gebührenkalkulation (50 KB) |