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Vorlage - VO/2013/0774  

Betreff: Entgeltordnung für den öffentlichen Hafen ( kommunaler Hafen) der Hansestadt Wismar
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage öffentlich
Verfasser/-in:Wellmann, Andreas
Beteiligt:II Senator   
 10.63 SG Liegenschaften  
 10.5 Abt. Recht und Vergabe  
 20 AMT FÜR FINANZVERWALTUNG  
 32 ORDNUNGSAMT  
 32.6 Hafenamt  
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft und kommunale Betriebe Vorberatung
05.11.2013 
41. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und kommunale Betriebe zurückgezogen   
03.12.2013 
42. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und kommunale Betriebe ungeändert beschlossen   
Finanz- und Liegenschaftsausschuss Vorberatung
11.12.2013 
46. Sitzung des Finanz- und Liegenschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Wismar Entscheidung
19.12.2013 
51. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar geändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 - Hafen- Entgeltordnung mit Anlagen  
Anlage 2a - Gegenüberstellung Tageslieger  
Anlage 2b - Gegenüberstellung Dauerlieger  
Anlage 2c - Prozentuale Steigerungen  

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die als Anlage 1 angefügte „Entgeltordnung für den öffentlichen Hafen (kommunaler Hafen) der Hansestadt Wismar“.


Begründung:

 

1. Allgemein

 

Nach weitgehender Fertigstellung der Hafen-/Kaianlagen 2010 und mit Einführung der Doppik 2012 war eine Neuordnung der Flächen, Zuständigkeiten und Nutzungsverhältnisse im Hafenbereich erforderlich.

 

Bisher waren im Hafen bekanntermaßen zwei Betriebe gewerblicher Art (BgA) vorhanden. Diese waren nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG zu bilden. Danach muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn diese neben ihren eigentlichen hoheitlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Aufgaben auch noch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und damit in Wettbewerb zu privaten Unternehmen tritt, einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) bilden. Ein Hafenbetrieb wird hier ausdrücklich als eine solche Tätigkeit benannt (§ 4 Abs. 3 KStG).  Im Zusammenhang mit dem BgA ist es nicht von Belang, ob die Absicht besteht, Gewinn zu erzielen; die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist ebenfalls nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KStG).

 

Ausgehend von diesen Vorgaben wurden im Jahre 1998 der BgA Hafenwirtschaft und im Jahre 2000 der BgA Wasserwanderrastplatz (WWR) gebildet. Ersterer diente der Abwicklung des Pachtverhältnisses über eine Kaianlage im Gebiet des Seehafens. Mit der Übertragung der Fläche an den Seehafen im Rahmen der Neuordnung wird dieser BgA durch Auslaufen des Pachtvertrages seine Grundlage verlieren. Der zweitgenannte BgA WWR betraf zunächst nur den Bereich der mit Fördermitteln errichteten Sportbootliegeanlagen vor der Brunkowkai. Im Zuge der fortlaufenden Fertigstellung der Kaianlagen im Alten Hafen, Holzhafen und im Westhafen vor dem TGZ wurden diese Bereiche über den BgA mitbewirtschaftet. Da sich diese Situation auf Dauer als nicht wirtschaftlich sinnvoll und hinsichtlich der kommenden Kosten für Instandhaltung der neuen Kaianlagen als problematisch erwies, wurde im Jahre 2011 eine Arbeitsgruppe aus dem Bereich Liegenschaften, dem Hafenamt und der Finanzverwaltung gebildet. Ziel war eine klare Flächenzuordnung, Neuordnung der BgA, Zusammenstellung der den Stadthafen betreffenden Aufwendungen und eine Zusammenführung der Bewirtschaftung des Stadthafens. Um Synergieeffekte zu heben, soll die Bewirtschaftung nun im Hafenamt erfolgen, da dort ohnehin die Liegeplätze ordnungsrechtlich vergeben werden.

 

In diesem Rahmen wurden nunmehr

- die Neufassung der Hafenbenutzungsordnung mit der Neufestlegung der Nutzungsbereiche,

- der Flächentausch mit dem Seehafen, der diese Nutzungsverhältnisse auch eigentumsrechtlich nachvollzieht, und

- die Einführung von Hafenentgelten für den Stadthafen

erarbeitet.

 

 

2. Zu den Hafenentgelten allgemein

 

Rechtsgrundlage für die Einnahme von Hafenabgaben war bisher § 35 der Hafenbenutzungsordnung vom 1. April 2000. Die Höhe der Abgaben richtete sich nach dem Abgabentarif für den Seehafen Wismar vom 01.01.1996 in der jeweils geltenden Fassung. Bisher wurde der Tarif des Seehafens ohne eigene Kalkulation für den Bereich der restlichen Hafenflächen angewandt. Daneben wurde nur im Bereich des BgA WWR letztlich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorgaben eine Gegenüberstellung des Aufwandes und der Erträge gefertigt. Nach den umfangreichen Bautätigkeiten im Bereich des Hafens der Hansestadt Wismar und der weitgehenden Neugestaltung der Promenaden und Kaianlagen wurden die Attraktivität und Nutzbarkeit der Liegeplätze verbessert, so dass nun entsprechend der neuen Gegebenheiten auch die Nutzungsverhältnisse und die Entgelte zu prüfen waren.

 

Bei der Bestandsaufnahme wurde nun deutlich, dass zum Einem weitere Kostenpositionen bei den Liegeentgelten zu berücksichtigen sind, zum Anderen aber die Häfen an der Ostseeküste bei den Liegeplätzen in Konkurrenz zueinander stehen. Hier wurden nun die bisherigen Entgelte im Hafen der Hansestadt Wismar mit verschiedenen anderen Häfen in einen Vergleich gesetzt, der als Anlage 2 angefügt ist. Zur Darstellung der mit den bereitgestellten Liegeplätzen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen wurden die zu beachtenden Kosten der relevanten Kaianlagen, Versorgungseinrichtungen und erforderlichen Infrastrukturen zusammengestellt. Aus dieser Zusammenstellung ist nun der bisherige Kostendeckungsgrad bei Anwendung der Liegeentgelte des Seehafens zu ermitteln gewesen. Aus dieser Aufwendungsstruktur ist unter Beachtung der dargestellten vergleichbaren Entgelte anderer (konkurrierender) Häfen eine Entgeltstruktur vorzuschlagen, die zu einer Erhöhung des Kostendeckungsgrades führt, aber auch noch vom Nutzer akzeptiert werden kann. Anderenfalls ergäbe sich eventuell durch die erhöhten Entgelte eine geringere Nutzung und damit wieder geringere Einnahmen. Sicher ist hier der nun zunächst vorgeschlagene Kostendeckungsgrad noch nicht zufriedenstellend; doch sollte erst beobachtet werden, wie sich die Nutzungsgrade ändern.

 

In diesem Zusammenhang waren ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten die Nutzungsbereiche neu zu definieren, die auch den anzupassenden Eigentumsverhältnissen an den Flächen im Hafen entsprechen sollten, um insgesamt zu einer einheitlichen Lösung zu gelangen. Demnach sollte die Hafenfläche zwischen dem Seehafen und der Hansestadt Wismar in der Weise eigentumsmäßig aufgeteilt sein, dass diese auch dem jeweiligen Nutzungsbereich als Seehafen bzw. Stadthafen entspricht und diese zudem bilanziell nach Nutzung zugeordnet werden kann. Diesbezüglich ist eine Bürgerschaftsvorlage zur Übertragung der jeweiligen Flächen (Flächentausch) vorbereitet worden, die gesondert der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

 

Ferner wurde durch die Bürgerschaft in der Sitzung am 24.10.2013 die Neufassung der Hafenbenutzungsordnung beschlossen. Diese ersetzt die Hafenbenutzungsordnung vom 1. April 2000 und tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Der Hafenbenutzungsordnung liegt nunmehr die schon angedeutete klare Trennung der Hafennutzungsbereiche hinsichtlich der jeweiligen Nutzungsverhältnisse und Entgelttarife zugrunde. Hierbei wird zwischen dem Seehafen (der durch die Seehafen Wismar GmbH bewirtschaftete Hafenbereich), der privatrechtlich verpachteten Marina im Westhafen und dem restlichen Bereich des Stadthafens getrennt. Für die jeweiligen Nutzungsbereiche, die in der Hafenbenutzungsordnung und insbesondere in der Hafenentgeltordnung genau definiert werden, entstehen die jeweiligen Nutzungsverhältnisse mit den jeweiligen Betreibern auf der Grundlage des Privatrechts.

 

Neue Grundlage für die Erhebung von Hafenentgelten ist im Bereich des Stadthafens nun § 9 der Hafenbenutzungsordnung. Hier ist klargestellt, dass mit der Zuweisung des Liegeplatzes ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis mit dem jeweiligen Betreiber der drei Entgeltbereiche (Stadthafen, Seehafen und Sportmarina im Westhafen) entsteht. Dabei bestimmt sich der Inhalt des Nutzungsverhältnisses nach den jeweils geltenden Nutzungsbestimmungen der genannten Entgeltbereiche im Hafen der Hansestadt Wismar. Für den Bereich des Stadthafens gilt hierbei die Entgeltordnung, die Ihnen nunmehr mit der vorliegenden Beschlussvorlage als Anlage 1 zur Beschlussfassung vorliegt.

 

 

3. Zur Entgeltordnung

 

Die Entgeltordnung stellt in § 1 klar, dass diese lediglich für den Bereich des kommunalen Hafens der Hansestadt Wismar (Stadthafen) gilt. Diese Bereiche sind in dem der Entgeltordnung anliegenden Hafenplan entsprechend gekennzeichnet. Ausgenommen vom Geltungsbereich der Entgeltordnung sind hierbei sowohl der Bereich des Seehafens (Benutzungsverhältnis entstehst privatrechtlich mit der Seehafen GmbH) und der Marina im Westhafen (Benutzungsverhältnis entsteht privatrechtlich mit dem Sportbootservice Marina Deutschmann).

 

Die Entgeltordnung regelt nunmehr für den Bereich des Stadthafens für die verschiedenen Nutzergruppen die jeweiligen Entgelttarife. Wichtig ist dabei, dass die Liegeentgelte grundsätzlich der Umsatzsteuer-/Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, soweit nicht für gewerbliche Betreiber entsprechende steuerrechtliche Sonderregelungen gelten. Insofern unterscheiden sich die Nutzergruppen

 

        nach Tagesgästen als Kurzzeitlieger, die ein Liegeentgelt, das eine Medienpauschale enthält, zu leisten haben,

        nach Dauerliegern als Freizeitlieger, die ein Liegeentgelt und eine verbrauchsabhängige Abrechnung (plus Wartungspauschale bei Medienverbrauch) zu entrichten haben und

        Dauerliegern als gewerbliche Nutzer, die ein Liegeentgelt und eine verbrauchsabhängige Abrechnung (plus Wartungspauschale bei Medienverbrauch) zu entrichten haben.

 

Hierbei wird deutlich, dass zwischen dem eigentlichen Liegeentgelt und den zusätzlichen Nebenkosten getrennt wird, sprich diese nicht im Rahmen einer reinen Pauschale bei allen Nutzergruppen erhoben werden. Dies folgt dem Gedanken, dass die jeweils steigenden Versorgungspreise auch umzulegen sind und ansonsten jährlich die Medienpauschale angepasst werden müsste. Insofern wird vorgeschlagen, hier lediglich bei den Tagesgästen eine Medienpauschale als Teil des Liegeentgelts zu fordern und bei den anderen Liegegruppen eine verbrauchsabhängige Berechnung vorzunehmen, da diese als Dauerlieger auch über entsprechende Zähleinrichtungen verfügen.

 

Neben Entgeltbefreiungstatbeständen in § 5 Abs. 1 der Entgeltordnung sind in Abs. 2 der Regelung auch Ermäßigungstatbestände vorgesehen. Hier gibt es zum Einen die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen die Entgelte zu reduzieren, zum Anderen ist dies für Hafennutzer aus besonderem öffentlichen Interesse möglich.

 

 

4. Höhe der Liegeentgelte

 

Bei den Liegeentgelten handelt es sich um Bedingungen in einem privatrechtlichen Nutzungsverhältnis, die nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 Kommunalverfassung M-V der Beschlussfassung der Bürgerschaft unterliegen. Auch wenn die Liegeentgelte keine Kommunalabgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetztes M-V sind, unterliegen diese doch dem sogenannten Kostendeckungsprinzip im Rahmen der „Billigkeitsprüfung“ der Entgelthöhen. Dementsprechend  ist bei den Liegeentgelten im Rahmen der Entgeltordnung auch eine Kalkulation der Entgelttarife erfolgt.

 

Aufgrund der bisherigen Geltung des Tarifs des Seehafens und hierbei vorliegender Erlasstatbestände wurde in der Vergangenheit im Bereich des BgA Wasserwanderrastplatz - bezogen auf das letzte volle Kalenderjahr 2012 (Wirtschaftsjahr) - ein Kostendeckungsgrad von 78,02 % erreicht. Folglich wurde  bezogen auf Aufwendungen ein Zuschuss aus dem städtischen Haushalt im Rahmen der Liegeentgelte in Höhe von ca. 28,5 T€ pro Jahr geleistet. Aufgrund der derzeitigen Haushaltssituation ist eine derartige Kostendeckungsquote angesichts der im Wesentlichen fertiggestellten Kai-Anlagen, die bisher die Attraktivität des Wismarer Hafens für Tages- und Dauerlieger beeinträchtigten, nicht mehr akzeptabel. Insofern wird mit einer Anpassung der hier vorgeschlagenen Art, in verschiedenen Stufen, nunmehr ein Kostendeckungsgrad von ca. 86,50 % angestrebt. Eine weitere Erhöhung wird im Hinblick auf den Kostendeckungsgrad als problematisch betrachtet, da dann die Liegeentgelte im Vergleich zu anderen Häfen zu hoch werden würden.

In den Anlagen 2 a und b sind Vergleichsentgelte in Häfen je nach Tages- und Dauerliegern gegenübergestellt. Ferner ist eine Anlage 2c angefügt, in der die prozentuale Steigerung der jeweiligen Entgeltgruppen, sowie der Anzahl der Schiffe im Jahr 2012 angegeben sind.

Zudem wird auf die als Anlage 3 beigefügte Kalkulation verwiesen, in der die Kostendeckungsgrade berechnet sind, um die Entgelttarife belegen zu können. Die Kalkulation basiert auf den Jahreswerten aus 2012 und enthält eine Fortschreibungen für das Jahr 2014, da das Wirtschaftsjahr 2013 noch nicht abgeschlossen wurde.


Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

X

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

Produkt 55102 im Teilhaushalt 2 mit den jeweiligen Unterkonten

Ertrag in Höhe von

124.658,87

Produktkonto /Teilhaushalt:

Produkt 55102 im Teilhaushalt 2 mit den jeweiligen Unterkonten

Aufwand in Höhe von

144.114,39

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

Produkt 55102 im Teilhaushalt 2 mit den jeweiligen Unterkonten

Einzahlung in Höhe von

124.658,87

Produktkonto /Teilhaushalt:

Produkt 55102 im Teilhaushalt 2 mit den jeweiligen Unterkonten

Auszahlung in Höhe von

100.790,41

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

X

freiwillig

 

eine Erweiterung

 

Vorgeschrieben durch:

 


Anlage/n:

        Anlage 1               Hafenentgeltordnung mit Anlagen

        Anlage 2 a               Gegenüberstellung der Entgelte Tageslieger

        Anlage 2 b               Gegenüberstellung der Entgelte Dauerlieger

        Anlage 2 c              Darstellung - Prozentuale Steigerung der Liegeentgelte

        Anlage 3              Kalkulation der Liegeentgelte

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Hafen- Entgeltordnung mit Anlagen (2589 KB)      
Anlage 4 2 Anlage 2a - Gegenüberstellung Tageslieger (13 KB)      
Anlage 5 3 Anlage 2b - Gegenüberstellung Dauerlieger (11 KB)      
Anlage 3 4 Anlage 2c - Prozentuale Steigerungen (15 KB)