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Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft empfiehlt dem Bürgermeister, das Verwaltungsverfahren zur Beseitigung der
am Brauhaus aufgestellten Blumenkübel umgehend auszusetzen und bis zum Abschluss einer
neuen Gestaltungssatzung eine Genehmigung zu erteilen.
Antwort der Verwaltung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu o. g. Beschlussvorschlag ist Folgendes festzustellen:
Durch die Betreiberin der Gaststätte „Brauhaus“ wurde ein Antrag auf Erteilung einer Sonder-nutzungsgenehmigung für das Jahr 2016 (Jahresgenehmigung) gestellt.
Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung enthielt keine Angabe zur Ausgestaltung oder Abgrenzung der beantragten Sondernutzungsfläche mit Gestaltungs-elementen.
Der Lohberg ist ein gestalteter Platzraum, der als Solcher erlebbar sein soll. Daher soll er weitest-gehend von nichttypischen Gestaltungselementen freigehalten werden. Die Abgrenzung und Parzellierung einzelner Flächen beeinträchtigen diesen Platzraum in seiner Gestaltung.
Daher wurden auch in der Vergangenheit entsprechende gestalterische und denkmalrechtliche Forderungen bei der privaten Nutzung des öffentlichen Platzraumes durch die Ausübung von Sondernutzungen aufgemacht. Auch wurden in der Vergangenheit geplante Abgrenzungs-elemente aus den v. g. Gründen versagt.
Um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren, wurde die Sondernutzungsgenehmigung für das Brauhaus mit folgender Bedingung zur Gestaltung von Einfriedungen und Abgrenzungen versehen:
„Einfriedungen oder Abgrenzungen durch raumtrennende und Sichtbeziehungen störende Trennwände oder Mauern sind nicht gestattet. Die öffentliche Verkehrsfläche ist baulich nicht zu verändern. Auch Einfriedungen der Sondernutzungsfläche mit Pflanzgefäßen ist nicht zulässig.“
Diese Bedingung schließt nicht die generelle Möglichkeit zur Aufstellung von Pflanzelementen aus. Eine mit den Bedingungen der Sondernutzungsfläche konforme, punktuelle Aufstellung ist durchaus denkbar. Dieses ist mit der zuständigen Fachabteilung abzustimmen und zu beantragen.
Ein Verwaltungsverfahren zur Beseitigung der am Brauhaus aufgestellten Blumenkübel gibt es nicht. Daher ist die Aussetzung eines solchen Verfahrens auch nicht möglich.
Auch ist es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich, eine Genehmigung bis zur Rechtskraft einer neuen Gestaltungssatzung zu erteilen, da Sondernutzungsgenehmigungen auf Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes M-V i.V.m. der Sondernutzungssatzung erteilt werden.
Sondernutzungsgenehmigungen werden gemäß den gesetzlichen Regelungen befristet oder auf Widerruf erteilt, daher kann eine Genehmigung bis zur Rechtskraft einer neuen Satzung nicht erteilt werden. Weiterhin setzt die Erteilung einer Genehmigung einen konkreten Antrag voraus, der hier nicht vorliegt.
Anlage/n:
- keine -
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