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Beantwortung zur Anfrage der Fraktionen:
Gegenstand: Planverfahren Seebad Wendorf
Die vorgesehene Wohnflächenentwicklung Seebad Wendorf war im Parallelverfahren von Änderung von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan vorgesehen. Dazu heißt es in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung unter 1.3 Einordnung der Planung:
„Der Geltungsbereich der vorliegenden Planung ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Hansestadt Wismar als Sondergebiet Klinik dargestellt. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist somit die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82/13 „Wohngebiet Seebad Wendorf“ im Parallelverfahren mit der Aufstellung der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes „Umwandlung von Sondergebiet Klinik in Wohnbaufläche im Bereich Seebad Wendorf“ durchzuführen.“ (Seite 3)
Fragen:
1. Es handelt sich mit der zeitlichen Trennung der beiden Verfahren nun nicht mehr um ein Parallelverfahren. Ist damit das Verfahren hinfällig?
2. Worin ist die Trennung der beiden Verfahren begründet? Bitte tragen Sie die Gründe vor.
Antwort:
Das der Anfrage zugrunde liegenden Zitat ist aus dem Vorentwurf der Begründung zum Bebauungsplan entnommen. Die Planung ist ein Prozess. Bereits in der Begründung zum Entwurf wird darauf Bezug genommen und es wird dargelegt, dass das Verfahren für die Umwandlung von Sondergebiet Klinik und Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche und Grünflächen durchgeführt wird.
Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden. Dies ist im § 8 Abs. 3 BauGB als sogenanntes Parallelverfahren bezeichnet.
Nach dieser gesetzlichen Regelung ist die ansonsten strenge zeitliche Entwicklungsfolge gelockert; die Planverfahren (Änderung des FNP und Aufstellung des Bebauungsplanes) können zeitlich parallel erfolgen.
"Nicht erforderlich ist bei Durchführung eines Parallelverfahrens, dass sämtliche Verfahrensschritte tatsächlich vollständig gleichzeitig stattfinden müssen. Ausreichend ist, dass die einzelnen Aufstellungsschritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen, und somit beide Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen ermöglichen." (Systematischer Praxiskommentar BauGB/ BauNVO, 2. Auflage, Bundesanzeiger Verlag, § 8 BauGB, Rn. 18)
Für die FNP-Änderung sowie für die Aufstellung des B-Planes wurden jeweils eigenständige von einander unabhängige Verfahren gemäß BauGB aufgestellt. Die Bezeichnung „Parallelverfahren“ soll darauf aufmerksam machen, dass die Aufstellung des B-Planes nicht auf der Grundlage des derzeit wirksamen FNP erfolgt und eine FNP-Änderung als Grundlage für die Bebauungsplanung erforderlich ist. Der Vorteil der zeitgleichen Aufstellung beider Verfahren ist darin begründet, dass Wechselbeziehungen in Planungsüberlegungen bestehen und die daraus resultierenden Festsetzungen direkter in die sogenannte „Parallelplanung“ einfließen können.
Nach sämtlich erfolgten Beteiligungen (TÖB, Öffentlichkeit) zu beiden Planverfahren ist aus planerischer Sicht die Flächenausweisung für die FNP-Änderung als Grundlage für die Bebauungsplanung sicher und abgeschlossen. Das Verfahren zur FNP-Änderung läuft dann voraus. Das hat gerade bei den Planungen, die in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert werden, den Vorteil, dass zum Einen mit dem abschließenden Beschluss durch die Bürgerschaft sowie einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde geklärt bzw. geprüft wird, ob die Flächenänderung als Grundlage für den B-Plan auch seitens der Stadt gewollt sowie das Aufstellungsverfahren zur FNP-Änderung rechtmäßig gelaufen ist.
Zum Anderen beansprucht das Genehmigungsverfahren für die FNP-Änderung max. 3 Monate. Diese Zeit kann genutzt werden, um den Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum B-Plan vorzubereiten.
Die Fertigung dieser Unterlagen ist sehr aufwändig. Im Falle, dass die Bürgerschaft die FNP-Änderung nicht beschlossen hätte, wäre die Vorbereitung der B-Plan-Vorlage unnötig gewesen.
Die Rechtskraft eines B-Planes kann erst erreicht werden, wenn die hierfür als Grundlage erforderliche FNP-Änderung bereits durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt und diese amtlich bekannt gegeben wurde. Es besteht somit für den B-Plan keine zeitliche Notwendigkeit, mit der FNP-Änderung zeitgleich zum (abschließenden) Satzungsbeschluss zu gelangen.
Frage:
3. Die Aussage
„Der Geltungsbereich der vorliegenden Planung ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Hansestadt Wismar als Sondergebiet Klinik dargestellt“
dürfte so nicht stimmen, da das Gebiet der Flächennutzungsplanung jetzt wesentlich größer ist als das ursprüngliche Sondergebiet Klinik.
Welche rechtlichen und Verfahrenskonsequenzen sind aus diesem Fehler für die Hansestadt zu erwarten?
Antwort:
Im Rahmen der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden ca. 12,45 ha Sondergebietsfläche Klinik in ebenso 12,45 ha Wohnbaufläche umgewandelt. Für den Übergang zur freien Landschaft / Verbesserung des Landschaftsbildes sind im Änderungsverfahren des Weiteren noch 1,61 ha Fläche für die Landwirtschaft in Grünfläche umgewandelt worden. So ergibt sich für die Gesamtplanung eine Fläche von 14,06 ha.
Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses sowie in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ging es vorerst um die grundlegende Prüfung der Umwandlung von Sondergebietsfläche „Klinik“ in Wohnbaufläche. Mit der Erstellung der Entwurfsfassung zum B-Plan wurde insbesondere unter landschaftsbezogenen Aspekten, d.h. zur Gestaltung des Überganges von Wohnbaufläche zur Fläche für die Landwirtschaft ein Grünstreifen als Übergang in die freie Landschaft sowie zur Aufnahme eines zusätzlichen Wanderweges von Wendorf/E.-Fischer-Str. zur Ostsee/Richtung Hoben hinzugeplant. Diese Größe des Plangebietes wurde Grundlage des Auslegungsbeschlusses und folglich des abschließenden Beschlusses.
Planung ist ein Prozess. Änderungen der Plangebietsgröße sowie der Planinhalte während der Planaufstellung stellen keinen Fehler dar. Somit sind keine diesbezüglichen Verfahrenskonsequenzen zu erwarten.
Anlage/n:
keine
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