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Vorlage - VO/2015/1605  

Betreff: Satzung der Musikschule der Hansestadt Wismar
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage öffentlich
Verfasser/-in:Rohloff, Jana
Beteiligt:10.4 Abt. Informationstechnik (IT)   
 10.5 Abt. Recht und Vergabe  
 10 AMT FÜR HOCHBAU, SERVICE und LIEGENSCHAFTEN  
 I Bürgermeister  
 1 Büro der Bürgerschaft  
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kultur, Sport, Jugend, Bildung und Soziales Vorberatung
01.02.2016 
Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport, Jugend, Bildung und Soziales ungeändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Wismar Entscheidung
25.02.2016 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Satzung der Musikschule der Hansestadt Wismar  

Beschlussvorschlag:

Die in der Anlage beigefügte Satzung der Musikschule der Hansestadt Wismar wird beschlossen.

 

 


Begründung: Eine zentrale Forderung des Verbandes deutscher Musikschule (VdM) an die Bildungs- und Kulturpolitik von Bund, Ländern und Gemeinden basierend auf dem Positionspapier "Kultur in Deutschland" der Enquete-Kommission von 2007 lautet: "Zum Handlungsfeld Kultur gehört auch die Gestaltung rechtlicher Rahmenbedingungen für

Kultureinrichtungen." Die Satzung einer Musikschule bietet diese rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie bündelt in einem Papier die wichtigsten Merkmale über Träger,

Aufgaben und Arbeitsabläufe der Bildungseinrichtung und bekräftigt den Status der Schule als kommunale Bildungseinrichtung, die nach den strengen Qualitätskriterien des VdM arbeitet. Festgeschrieben in einer Satzung bietet dieses für Benutzer und Außenstehende die Gewähr, dass die Musikschule ihrer Aufgabe durch ein umfassendes, abgestimmtes Konzept gerecht wird.

Die Musikschule der Hansestadt Wismar unterzieht sich einer weiteren Phase des Qualitätsmanagements. Die Satzung dient einer größeren Transparenz der Einrichtung und hilft bei der Ausrichtung und Orientierung der Schule in die Zukunft.

Die Kulturförderrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2014 regelt unter Pkt. 3.4 die Voraussetzungen zum Erhalt von Zuwendungen für Musikschulen, die als gemeinnützige Bildungseinrichtungen organisiert sind. Den Förderanträgen sind verschiedene Unterlagen beizufügen, darunter auch die satzungsgemäßen Festlegungen der Träger zum Unterrichtsangebot, zur Fachausbildung der Musikschulleitung bzw. der hauptamtlich und nebenberuflichen Lehrkräfte. Diese Voraussetzungen sollen durch den Erlass einer Satzung festgeschrieben werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur drängt die Antragsteller, im Zuge des Zuwendungsverfahrens eine Musikschulsatzung mit  vorzulegen. Darauf hatte die Hansestadt Wismar bisher verzichtet. Die Hansestadt Wismar als Träger der Musikschule ist eine von wenigen Gebietskörperschaften, die bisher den Erlass einer solchen Satzung nicht vorgenommen haben. Insofern handelt es sich hierbei um einen Beschluss, der erstmals durch die Bürgerschaft eingeholt werden soll. Einen finanziellen Nachteil bezogen auf die Höhe der jährlichen Zuwendung hat es bisher nicht gegeben. Allerdings ist künftig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Zuwendungsgeber Ausnahmen gestattet.

Die Gespräche mit dem Landkreis Nordwestmecklenburg zur Fusion der Musikschulen bleiben vom Erlass dieser Musikschulsatzung unberührt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

                                                  X

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

                                                 X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

                                                  X

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

 

Vorgeschrieben durch:

 


Anlage/n:

Satzung der Musikschule der Hansestadt Wismar

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung der Musikschule der Hansestadt Wismar (1164 KB)