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Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage beigefügte Satzung der Musikschule der Hansestadt Wismar wird beschlossen.
Begründung: Eine zentrale Forderung des Verbandes deutscher Musikschule (VdM) an die Bildungs- und Kulturpolitik von Bund, Ländern und Gemeinden basierend auf dem Positionspapier "Kultur in Deutschland" der Enquete-Kommission von 2007 lautet: "Zum Handlungsfeld Kultur gehört auch die Gestaltung rechtlicher Rahmenbedingungen für
Kultureinrichtungen." Die Satzung einer Musikschule bietet diese rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie bündelt in einem Papier die wichtigsten Merkmale über Träger,
Aufgaben und Arbeitsabläufe der Bildungseinrichtung und bekräftigt den Status der Schule als kommunale Bildungseinrichtung, die nach den strengen Qualitätskriterien des VdM arbeitet. Festgeschrieben in einer Satzung bietet dieses für Benutzer und Außenstehende die Gewähr, dass die Musikschule ihrer Aufgabe durch ein umfassendes, abgestimmtes Konzept gerecht wird.
Die Musikschule der Hansestadt Wismar unterzieht sich einer weiteren Phase des Qualitätsmanagements. Die Satzung dient einer größeren Transparenz der Einrichtung und hilft bei der Ausrichtung und Orientierung der Schule in die Zukunft.
Die Kulturförderrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2014 regelt unter Pkt. 3.4 die Voraussetzungen zum Erhalt von Zuwendungen für Musikschulen, die als gemeinnützige Bildungseinrichtungen organisiert sind. Den Förderanträgen sind verschiedene Unterlagen beizufügen, darunter auch die satzungsgemäßen Festlegungen der Träger zum Unterrichtsangebot, zur Fachausbildung der Musikschulleitung bzw. der hauptamtlich und nebenberuflichen Lehrkräfte. Diese Voraussetzungen sollen durch den Erlass einer Satzung festgeschrieben werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur drängt die Antragsteller, im Zuge des Zuwendungsverfahrens eine Musikschulsatzung mit vorzulegen. Darauf hatte die Hansestadt Wismar bisher verzichtet. Die Hansestadt Wismar als Träger der Musikschule ist eine von wenigen Gebietskörperschaften, die bisher den Erlass einer solchen Satzung nicht vorgenommen haben. Insofern handelt es sich hierbei um einen Beschluss, der erstmals durch die Bürgerschaft eingeholt werden soll. Einen finanziellen Nachteil bezogen auf die Höhe der jährlichen Zuwendung hat es bisher nicht gegeben. Allerdings ist künftig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Zuwendungsgeber Ausnahmen gestattet.
Die Gespräche mit dem Landkreis Nordwestmecklenburg zur Fusion der Musikschulen bleiben vom Erlass dieser Musikschulsatzung unberührt.
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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X | Keine finanziellen Auswirkungen | ||
| Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm | |||
X | Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
X | neu | ||
| freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
| Vorgeschrieben durch: | ||
Anlage/n:
Satzung der Musikschule der Hansestadt Wismar
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Satzung der Musikschule der Hansestadt Wismar (1164 KB) |