Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar | ||||||||
TOP: | Ö 11.9 | |||||||
Gremium: | Bürgerschaft der Hansestadt Wismar | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 26.02.2015 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 21:07 | Anlass: | Sitzung | |||||
Raum: | Raum 123, Bürgerschaftssaal im Rathaus | |||||||
Ort: | Am Markt 1, 23966 Wismar | |||||||
VO/2015/1127 Bauleitplanung der Hansestadt Wismar, 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20/91 "Schützenwiese" Aufstellungsbeschluss |
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Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage öffentlich | |||||
Verfasser/-in: | Mahnel, Cornelia | |||||||
Federführend: | 60.2 Abt. Planung | Beteiligt: | I Bürgermeister | |||||
Bearbeiter/-in: | Mahnel, Cornelia | II Senator | ||||||
20 AMT FÜR FINANZVERWALTUNG | ||||||||
60 BAUAMT | ||||||||
1 Büro der Bürgerschaft | ||||||||
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Beschlussvorschlag:
1. Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt die Aufstellung der 1. Änderung zum Bebauungsplanes Nr. 20/91 „Schützenwiese“, um für den Teilbereich Volkshaus ein Planänderungsverfahrens gemäß § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ vornehmen zu können.
2. Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch das Grundstück der Schweriner Straße 14
im Nord-Osten: durch die Schützenwiese
im Süd-Osten: durch Grundstücke des Schillerringes
im Süden: durch die Tankstelle
im Westen: durch die Schweriner Straße
(siehe Anlage 1 - Übersichtsplan)
3. Das Planverfahren erhält die Bezeichnung: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20/91 „Schützenwiese“.
4. Der Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung zum Bebauungsplan ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB amtlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die 1. Änderung zum Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll.
5. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige TÖB-Beteiligung) kann gemäß § 13a (2) BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Pkt. 1 BauGB abgesehen werden.
6. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.
Die Vorlage VO/2015/1127 kommt zur Abstimmung.
Abstimmungsergebnis:
– einstimmig beschlossen