43. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und kommunale Betriebe | ||||||||
TOP: | Ö 5 | |||||||
Gremium: | Ausschuss für Wirtschaft und kommunale Betriebe | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Di, 07.01.2014 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 18:00 - 18:35 | Anlass: | Sitzung | |||||
Raum: | Raum 28, Schulungsraum | |||||||
Ort: | Am Markt 1, 23966 Wismar | |||||||
VO/2013/0828 Public Corporate Governance Codex für die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen der Hansestadt Wismar ? Leitlinien guter Unternehmensführung |
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Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage öffentlich | |||||
Verfasser/-in: | 1. Vehlhaber, Siegfried 2. Jeske, Claudia | |||||||
Beteiligt: | 10 AMT FÜR HOCHBAU, SERVICE und LIEGENSCHAFTEN | |||||||
I Bürgermeister | ||||||||
II Senator | ||||||||
III Senatorin | ||||||||
1 Büro der Bürgerschaft | ||||||||
Beschlussvorschlag:
Wortmeldungen:
Herr Rakow, Frau Sturbeck, Frau Jörss, Frau Berger, Herr Klein, Frau Prof. Dr. Wienecke
Herr Vehlhaber
Der Ausschussvorsitzende bittet Herrn Vehlhaber um die die Vorstellung des Public Corporate Governance Codex (Codex) für die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen der Hansestadt Wismar.
Herr Vehlhaber erläutert, dass der Fertigstellung des vorgelegten Codex-Entwurfs ein umfangreicher Abstimmungsprozess mit den städtischen Beteiligungen voranging. Derzeit wird noch ein interner Prüfungsbedarf durch die E.DIS AG gesehen. Die Rückmeldung wird für die kommenden Wochen erwartet.
Der Codex beschreibt zunächst die Voraussetzungen die Voraussetzungen für das Eingehen einer Beteiligung der Hansestadt Wismar. Danach werden zur (Mit-) Gesellschafterin Hansestadt Wismar, dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung jeweils allgemeine Informationen, Aufgaben, Zuständigkeiten, Anforderungen zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht oder zum Umgang mit Interessenskonflikten aufgeführt.
Folgende Neuheiten ergeben sich durch die Einführung in der praktischen Umsetzung:
– Formulierung von Zielvorgaben für die Gesellschaft (wirtschaftliche Ziele, sowie Ziele/
Erwartungen im Rahmen des öffentlichen Zwecks)
– Informationsvorlagen für die Bürgerschaft u.a. mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,
Lagebericht
– Abgabe einer Erklärung vor Aufnahme einer Tätigkeit als kommunales Aufsichtsratsmitglied,
ob Tätigkeiten oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens vorliegen/ vorlagen
– nach jedem Geschäftsjahr Abgabe einer Erklärung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung
zur Einhaltung des Codex und Begründung für eventuelle Abweichungen
Mit Beschlussfassung durch die Bürgerschaft gilt der Codex als verbindliche Grundlage für die Gesellschafterin Hansestadt Wismar und die von der Stadt entsandten Mitglieder in den Aufsichtsräten.
Ein Beschluss des jeweiligen Aufsichtsrates verpflichtet dann auch die Geschäftsführung zur Einhaltung.
Frau Sturbeck fragt, ob die Mitglieder der Aufsichtsräte, die von den Mitgesellschaftern entsandt wurden, sich ebenfalls zur Einhaltung des Codex verpflichten.
Dies kann für die Technische Landesmuseum Mecklenburg Vorpommern gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH sowie für die Perspektive Wismar gGmbH bestätigt werden. Seitens der E.DIS AG ist jedoch noch keine Entscheidung erfolgt.
Herr Klein und Frau Berger hätten teilweise konkretere Vorgaben im Codex begrüßt (z.B. zur Vergütung der Geschäftsführung, Interessenskonflikte, Ausschluss von Mitarbeitern der Stadtverwaltung als Geschäftsführer einer städtischen Gesellschaft).
Frau Jörss erkundigt sich nach der Vergütung der Geschäftsführung und Aufwandsentschädigung der Aufsichtsratsmitglieder und hätte sich hier ebenfalls konkretere Vorgaben gewünscht.
Herr Vehlhaber führt aus, dass sich die Vergütung der Geschäftsführung wie unter 2.3.3 des Codex beschrieben, u.a. abhängig von der persönlichen Leistung und der wirtschaftliche Lage des Unternehmens ist und dies von Gesellschaft zu Gesellschaft verschieden ist.
Für die Aufwandsentschädigungen der Aufsichtsratsmitglieder findet § 13 Abs. 9 der Hauptsatz Anwendung (in kleinen und mittelgro゚en Kapitalgesellschaften im Sinne von ァ 267 Abs舩ze 1 und 2
HGB einen Betrag von insgesamt 100,00 € oder in großen Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Absatz 3 HGB einen Betrag von insgesamt 150,00 €).
Herr Klein erkundigt sich inwieweit die Gesellschaftsverträge hinsichtlich des Codex angepasst werden.
Die Anforderungen des Codex sind bereits größtenteils in den Gesellschaftsverträgen enthalten. Ziel ist es, alle Verträge zu vereinheitlichen.
Es gibt keine weiteren Wortmeldungen.
Herr Rakow lässt über die Empfehlung zur Beschlussvorlage abstimmen.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Ja-Stimmen: 5 Nein Stimmen: 2 Enthaltungen: 1