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Tagesordnung - Sitzung des Verwaltungsausschusses  

Bezeichnung: Sitzung des Verwaltungsausschusses
Gremium: Verwaltungsausschuss
Datum: Mo, 13.04.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 19:30 Anlass: Sitzung
Raum: Raum 28, Schulungsraum
Ort: Am Markt 1, 23966 Wismar

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Begrüßung durch den Vorsitzenden      
Ö 2  
Eröffnung / Feststellung der Beschlussfähigkeit      
Ö 3  
Bestätigung der Tagesordnung      
Ö 4  
Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 02.03.2015  
VerwA/2015/006  
     
   
Ö 5  
Zustimmung zur Wahl des stellvertretenden Wehrführers der Ortsfeuerwehr "Altstadt" der Freiwilligen Feuerwehr Wismar  
Enthält Anlagen
VO/2015/1205  
Ö 6  
Personalentwicklungskonzept der Hansestadt Wismar 2015 - 2025  
Enthält Anlagen
VO/2015/1176  
Ö 7  
2. Änderung zur Hauptsatzung der Hansestadt Wismar vom 28.03.2013 (Antrag der CDU-Fraktion)  
VO/2015/1193  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag:

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 wird nach Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar auf ihrer Sitzung am 26.03.2015 und nach Anzeige beim Ministerium für Inneres und Sport als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Änderung zur Hauptsatzung der Hansestadt Wismar vom 28.03.2013 erlassen:

 

§ 7 (5)

Die Befugnis zur Genehmigung von Verträgen der Hansestadt Wismar mit Mitgliedern der Bürgerschaft und seiner Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Hansestadt Wismar wird dem Hauptausschuss bis zu einem Wert von 125.000,00 100.000,00 übertragen. Gleiches gilt für Verträge der Hansestadt Wismar mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 1 genannten Personen vertreten werden.

 

§7 (6)

Die Befugnis, innerhalb von Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über Stadtvermögen zu verfügen, wird dem Hauptausschuss wie folgt übertragen:

  1. bei der Veräußerung, dem Erwerb, dem Tausch, der Bestellung von Erbbaurechten oder der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 30.000,00 bis 250.000,00 100.000,00

 

  1. bei der Aufnahme von Krediten, der Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, bei dem Erwerb und bei der entgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 30.000,00 bis 250.000,00 100.000,00 ,

 

  1. bei der unentgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 10.000,00 bis 250.000,00 30.000,00

 

  1. bei der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtender Rechtsgeschäfte innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 50.000,00 bis 250.000,00 100.000,00 ,

 

  1. bei der Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 50.000,00 bis 250.000,00 200.000,00

 

  1. bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 50.000,00 bis 250.000,00 100.000,00 Soweit die Hansestadt Wismar zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist für die Ermittlung der Wertgrenzen der Nettobetrag maßgebend.

 

 

§7 (7)

Die Befugnis zum Abschluss von städtebaulichen Verträgen wird innerhalb einer Wertgrenze zwischen 125.000,00 50.000,00 und 250.000,00 200.000,00 dem Hauptausschuss übertragen.

 

§ 10 (5)

Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bis zu einem Wert von 250.000,00 100.000,00 , bei sonstigen Aufträgen und dem Abschluss von sonstigen Verträgen bis zu einem Wert von 125.000,00 80.000,00 .

 

§ 10 (6)

Erklärungen der Hansestadt Wismar im Sinne des § 38 Absatz 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 30.000,00 können vom Bürgermeister allein oder durch eine von ihm beauftragte Bedienstete oder einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

 

 

   
    26.03.2015 - Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
    Ö 11.2 - Verweisung in einen Ausschuss
   

Der Tagesordnungspunkt 11.2 mit der Vorlage VO/2015/1193 und der Tagesordnungspunkt 11.9 mit der Vorlage VO/2015/1202 werden zur Beratung zusammen aufgerufen. Die Abstimmung erfolgt getrennt.

 

 

VO/2015/1193

Beschlussvorschlag:

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 wird nach Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar auf ihrer Sitzung am 26.03.2015 und nach Anzeige beim Ministerium für Inneres und Sport als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Änderung zur Hauptsatzung der Hansestadt Wismar vom 28.03.2013 erlassen:

 

§ 7 (5)

Die Befugnis zur Genehmigung von Verträgen der Hansestadt Wismar mit Mitgliedern der Bürgerschaft und seiner Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Hansestadt Wismar wird dem Hauptausschuss bis zu einem Wert von 125.000,00 100.000,00 übertragen. Gleiches gilt für Verträge der Hansestadt Wismar mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 1 genannten Personen vertreten werden.

 

§7 (6)

Die Befugnis, innerhalb von Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über Stadtvermögen zu verfügen, wird dem Hauptausschuss wie folgt übertragen:

  1. bei der Veräußerung, dem Erwerb, dem Tausch, der Bestellung von Erbbaurechten oder der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 30.000,00 bis 250.000,00 100.000,00

 

  1. bei der Aufnahme von Krediten, der Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, bei dem Erwerb und bei der entgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 30.000,00 bis 250.000,00 100.000,00 ,

 

  1. bei der unentgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 10.000,00 bis 250.000,00 30.000,00

 

  1. bei der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtender Rechtsgeschäfte innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 50.000,00 bis 250.000,00 100.000,00 ,

 

  1. bei der Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 50.000,00 bis 250.000,00 200.000,00

 

  1. bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 50.000,00 bis 250.000,00 100.000,00 Soweit die Hansestadt Wismar zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist für die Ermittlung der Wertgrenzen der Nettobetrag maßgebend.

 

 

§7 (7)

Die Befugnis zum Abschluss von städtebaulichen Verträgen wird innerhalb einer Wertgrenze zwischen 125.000,00 50.000,00 und 250.000,00 200.000,00 dem Hauptausschuss übertragen.

 

§ 10 (5)

Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bis zu einem Wert von 250.000,00 100.000,00 , bei sonstigen Aufträgen und dem Abschluss von sonstigen Verträgen bis zu einem Wert von 125.000,00 80.000,00 .

 

§ 10 (6)

Erklärungen der Hansestadt Wismar im Sinne des § 38 Absatz 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € 30.000,00 € können vom Bürgermeister allein oder durch eine von ihm beauftragte Bedienstete oder einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

 

 

VO/2015/1202

Beschlussvorschlag:

1.

In § 7 der Hauptsatzung wird ein Absatz 6 eingefügt:

 

In Personalsachen hat der Hauptausschuss folgende Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bürgermeister:

 

  1. die Ernennung, Beförderung, Entlassung und sonstige Änderungen der Beschäftigungsverhältnisse der Amtsleiter/innen sowie sonstiger Beamter ab der Besoldungsgruppe A 13,
  2. die Einstellung, die Kündigung und sonstige Änderungen der Beschäftigungsverhältnisse von Angestellten ab der Entgeltgruppe 13 TVÖD,
  3. die dauerhafte Übertragung von Aufgaben an Angestellte, wenn dies nach der Tarifautomatik zur Eingruppierung in eine höhere als die Entgeltgruppe 12 TVÖD führt,
  4. die Bestellung, die Aufrechterhaltung der Bestellung sowie die Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern von Gesellschaften, deren Alleingesellschafter die Hansestadt Wismar ist
  5. den Abschluss, die Kündigung und die wesentliche Änderung von Sonderdienstverträgen,

 

 

Redaktioneller Hinweis:

 

Die weiteren Absätze werden mit Absatz 7 fortgesetzt.

 

2.

In § 7 Abs. 6 (neu: Abs. 7) der Hauptsatzung wird Nr. 5 wie folgt geändert:

 

bei der Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 bis 125.000,00 je Ausgabenfall.

 

Der Verweis in § 10 Abs. 4 Hauptsatzung ist anzupassen.

 

3.

In § 7 Abs. 6 (neu: Abs. 7) der Hauptsatzung wird Nr. 6 wie folgt geändert:

 

bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 bis 125.000,00

 

Redaktioneller Hinweis:

 

Der Verweis in § 10 Abs. 4 Hauptsatzung ist anzupassen.

 

4.

In § 7 der Hauptsatzung wird Abs. 8 (neu Abs. 9) wie folgt geändert:

 

Die Befugnis zum Abschluss und zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen wird innerhalb einer Wertgrenze mit Jahresbetrag zwischen 25.000,00 und 125.000,00 oder ab einer Laufzeit von 5 Jahren dem Hauptausschuss übertragen.

 

Redaktioneller Hinweis:

 

Der Verweis in § 10 Abs. 4 Hauptsatzung ist anzupassen.

 

 

Begründung: Herr Ballentin; Herr Domke

 

Wortmeldung: Bürgermeister, Herr Beyer

 

Frau Adam, SPD-Fraktion, stellt den Antrag die VO/2015/1193 in den Verwaltungsausschuss zu verweisen.

 

Wortmeldungen: Herr Ballentin; Herr Domke; Bürgermeister, Herr Beyer

 

Herr Brüggert, CDU-Fraktion, stellt den Antrag die VO/2015/1202 in den Verwaltungsausschuss zu verweisen.

 

Wortmeldung: Herr Schwarzrock

 

Der Präsident der Bürgerschaft, Herr Gundlack, bringt die Anträge auf Verweisung zur Abstimmung.

 

Herr Tiedkte, SPD-Fraktion, weist den Präsidenten der Bürgerschaft, Herrn Gundlack darauf hin, dass es sich um zwei Vorlagen handelt und die Vorlagen getrennt abgestimmt werden muss.

 

Frau Hagemann, Fraktion DIE LINKE., weist ebenfalls darauf hin.

 

 

Es erfolgt die Abstimmung auf Verweisung der Vorlage VO/2015/1193 in den Verwaltungsausschuss.

         beschlossen

 

 

Es erfolgt die Abstimmung auf Verweisung der Vorlage VO/2015/1202 in den Verwaltungsausschuss.

         beschlossen

 

   
    13.04.2015 - Verwaltungsausschuss
    Ö 7 - zurückgezogen
   

 

Beschlussvorschlag:

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 wird nach Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar auf ihrer Sitzung am 26.03.2015 und nach Anzeige beim Ministerium für Inneres und Sport als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Änderung zur Hauptsatzung der Hansestadt Wismar vom 28.03.2013 erlassen:

 

§ 7 (5)

Die Befugnis zur Genehmigung von Verträgen der Hansestadt Wismar mit Mitgliedern der Bürgerschaft und seiner Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Hansestadt Wismar wird dem Hauptausschuss bis zu einem Wert von 125.000,00 100.000,00 übertragen. Gleiches gilt für Verträge der Hansestadt Wismar mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 1 genannten Personen vertreten werden.

 

§7 (6)

Die Befugnis, innerhalb von Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über Stadtvermögen zu verfügen, wird dem Hauptausschuss wie folgt übertragen:

  1. bei der Veräußerung, dem Erwerb, dem Tausch, der Bestellung von Erbbaurechten oder der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 30.000,00 bis 250.000,00 100.000,00

 

  1. bei der Aufnahme von Krediten, der Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, bei dem Erwerb und bei der entgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 30.000,00 bis 250.000,00 100.000,00 ,

 

  1. bei der unentgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 10.000,00 bis 250.000,00 30.000,00

 

  1. bei der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtender Rechtsgeschäfte innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 50.000,00 bis 250.000,00 100.000,00 ,

 

  1. bei der Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 50.000,00 bis 250.000,00 200.000,00

 

  1. bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen innerhalb einer Wertgrenze von 125.000,00 50.000,00 bis 250.000,00 100.000,00 Soweit die Hansestadt Wismar zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist für die Ermittlung der Wertgrenzen der Nettobetrag maßgebend.

 

 

§7 (7)

Die Befugnis zum Abschluss von städtebaulichen Verträgen wird innerhalb einer Wertgrenze zwischen 125.000,00 50.000,00 und 250.000,00 200.000,00 dem Hauptausschuss übertragen.

 

§ 10 (5)

Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bis zu einem Wert von 250.000,00 100.000,00 , bei sonstigen Aufträgen und dem Abschluss von sonstigen Verträgen bis zu einem Wert von 125.000,00 80.000,00 .

 

§ 10 (6)

Erklärungen der Hansestadt Wismar im Sinne des § 38 Absatz 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 30.000,00 können vom Bürgermeister allein oder durch eine von ihm beauftragte Bedienstete oder einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

 

 

Wortmeldungen: Herr Schönbohm

 

 

In Vertretung der CDU-Fraktion zog Herr Schönbohm den Antrag zurück.

 

 

 

Zurückgezogen

Ö 8  
Änderung § 7 Hauptausschuss (Antrag der Fraktion FDP/Grüne)  
VO/2015/1202  
Ö 9  
Diskussion "Willkommenskultur"  
Enthält Anlagen
BA/2015/1188-01  
Ö 10  
Sonstiges      
N 11     Verkauf des Grundstücks Alter Hafen GEE 2 Flurstücke 3611/111, 3611/213 und 3611/214 an die Investorengemeinschaft "Orthozentrum Alter Hafen GmbH" (i.G.)