1. Am 26. Mai 2019 finden
statt.
Gewählt werden in der Hansestadt Wismar
Alle Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Hansestadt Wismar ist in Anzahl 28 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Die Wahlbezirke gehören zu folgenden Wahlbereichen der Gemeinde und des Landkreises Nordwestmecklenburg:
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom Datum 29.04.2019 bis Datum 07.05.2019 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Europawahl
für die Kommunalwahlen
4. Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 6).
Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Die Wahlberechtigten erhalten für die Europawahl und für die Kommunalwahlen, für die sie wahlberechtigt sind, amtliche Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel zur Kommunalwahl getrennt gefaltet und nicht ineinander gelegt werden dürfen.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich bei der Europawahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist selbst mitzubringen. Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen werden von den Blindenvereinen keine Stimmzettelschablonen hergestellt.
Wahlberechtigte, die wegen körperlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche des der Wählerin oder des Wählers zu beschränken.
4.1 Wahl zum Europäischen Parlament
Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Vorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
Die Wahlbezirke der Hansestadt Wismar 017, 022, 904 sind in die repräsentative Wahlstatistik der Europawahl einbezogen.
Die Wählerinnen und Wähler der aufgeführten Wahlbezirke erhalten für die Stimmabgabe einen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck nach Altersgruppen und Geschlecht. Weitere Hinweise zur repräsentativen Wahlstatistik enthält die Ergänzung zu dieser Wahlbekanntmachung.
4.2 Wahl des Kreistages
Gewählt wird mit amtlichen grünen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerber"1) sowie der der Bewerberinnen und Bewerberund rechts daneben für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimme/n gelten soll/en.
Dabei können die drei Stimmen
gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
4.3 Wahl der Gemeindevertretung
Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die im Wahlraumausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerber"1) sowie der Bewerberinnen und Bewerberund rechts daneben für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimme/n gelten soll/en.
Dabei können die drei Stimmen
gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben bei den zeitgleichen Europa- und Kommunalwahlen nachfolgende Besonderheiten zu beachten.
6.1 Wahlberechtigte, die einen weißen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Europawahl
im Landkreis Nordwestmecklenburg in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
teilnehmen.
6.2 Wahlberechtigte, die einen grünen Wahlschein für die Kreistagswahl haben, können an der Kreistagswahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
teilnehmen.
6.3 Wahlberechtigte, die einen gelbe Wahlschein für die Gemeindewahlen haben, können an der
- Gemeindevertretungswahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
teilnehmen.
6.4 Wer durch Briefwahl wählen will, muss jeweils den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Ort, Datum
Wismar, 15.05.2019
Die Gemeindewahlbehörde
gez. Thomas Beyer
Bürgermeister
Ergänzung zur Wahlbekanntmachung
Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019
1. Auf der Grundlage § 3 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) werden zur Europawahl 2019 unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.
Aus den Ergebnissen werden in den Folgemonaten repräsentative Wahlstatistiken über
als repräsentative Bundesstatistiken erstellt.
Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Stichprobenbriefwahlbezirke mindestens 400 Wählerinnen und Wähler umfassen.
Die statistischen Auszählungen
durchgeführt.
Nach § 6 des Wahlstatistikgesetzes dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel bei den wahlstatistischen Auszählungen nicht zusammengeführt werden.
2. In die repräsentative Wahlstatistik ist der/sind die
einbezogen.
3. In den ausgewählten repräsentativen Wahlbezirken werden nur Stimmzettel verwendet, die einen für die repräsentative Wahlstatistik nachfolgend aufgeführten Zusatzaufdruck enthalten:
A. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1995 bis 2001
B. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1985 bis 1994
C. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1975 bis 1984
D. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1960 bis 1974
E. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1950 bis 1959
F. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1949 und früher
G. weiblich, geboren 1995 bis 2001
H. weiblich, geboren 1985 bis 1994
I. weiblich, geboren 1975 bis 1984
K. weiblich, geboren 1960 bis 1974
L. weiblich, geboren 1950 bis 1959
M. weiblich, geboren 1949 und früher
Die Wählerin oder der Wähler erhält für die Stimmabgabe einen in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter mit Unterscheidungsaufdruck versehenen Stimmzettel ausgehändigt.
In repräsentativen Briefwahlbezirken werden mit den Briefwahlunterlagen ebenfalls Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck zugesandt.
Die repräsentative Wahlstatistik hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Ergebnisse der Europawahl durch die Wahlvorstände in den repräsentativen Wahlbezirken.