Am Wahltag werden Wahlhelfer als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt. Zu ihren Aufgaben zählen beispielsweise:
Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
Ausgabe der Stimmzettel
Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
Mitarbeit bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Wahlhelfer werden von der Gemeindewahlbehörde (Amtsvorsteher oder Bürgermeister) bestellt.
Ehrenamtlich tätige Wahlhelfer erhalten für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung.
Bundeswahlgesetz (BWG)
Bundeswahlordnung (BWO)
Europawahlgesetz (EuWG)
Europawahlordnung (EuWO)
Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V)
Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V)
Bewerbungen sind rechtzeitig vor dem Tag der Wahl beziehungsweise der Abstimmung oder nach entsprechendem Aufruf in der Presse möglich.
Die Gemeindewahlbehörden dürfen personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der erfolgten Berufungen und die dabei ausgeübte Funktion) von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Wahlhelfern erheben und weiterverarbeiten. Die Verarbeitung der Daten darf auch für künftige Wahlen erfolgen, sofern die Betroffenen der Verarbeitung ihrer Daten nicht widersprochen haben. Die Betroffenen müssen über das Widerspruchsrecht unterrichtet werden.