Wurde die Ehe von einem Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge rechtswirksam im Ausland geschlossen, kann auf Antrag eine Eintragung in das deutsche Eheregister vorgenommen werden. Dies ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Eheurkunde benötigen.
Die Eintragung ins deutsche Eheregister müssen Sie - im Gegensatz zu einer in Deutschland geschlossenen Ehe - beantragen.
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z. B. für Apostillen, Dolmetscher).
Die Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe in das deutsche Eheregister können die Ehepartner beantragen. Sind beide verstorben, auch deren Eltern sowie gemeinsame Kinder.
Sind Antragsberechtigte aus wichtigen Gründen verhindert, können sie einen schriftlichen Antrag stellen oder einen Dritten dazu bevollmächtigen.