Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst erstellt hat, zu beglaubigen.
Das BürgerServiceCenter beglaubigt Abschriften und Ablichtungen von Dokumenten, wenn
sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden vorbehalten ist oder eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (zum Beispiel Notar, Gericht) erforderlich ist.
Beglaubigt werden die Kopien der Urkunden.
Original und Kopie des zu beglaubigenden Dokuments
Fremdsprachige Schriftstücke und Dokumente können nur durch eine von einem in Deutschland zugelassenen staatlich anerkannten Übersetzer / Dolmetscher angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden. Die Übersetzungskopie muss mit dem Original vorgelegt werden. Die Kopie der Urkunde muss mit der amtlichen Beglaubigung verbunden sein. Beglaubigt wird die übersetzte Kopie, nicht das Original der ausländischen Urkunde.
Je Beglaubigungsvorgang wird, entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Wismar, pro Dokument eine Gebühr in Höhe von 3,00 Euro und für mehrseitige Dokumente in Höhe von 5,00 Euro vom BürgerServiceCenter erhoben.
Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Wismar (PDF, 60 kB)