Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist. Unter den selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt bzw. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung der Erlaubnis nach § 34 Gewerbekostenverordnung M-V: 102,00 Euro bis 663,00 Euro
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde, gegebenenfalls auch über das Internet.