Wer das Geschäft eines Pfandleihers/ einer Pfandleiherin oder eines Pfandvermittlers/ einer Pfandvermittlerin betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
aktuelles Führungszeugnis
aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei juristischen Personen vom Geschäftsführer und der juristischen Person)
aktuelle Bescheinigung in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) vom Finanzamt (bei Firmen von der juristischen Person und vom Geschäftsführer)
Nachweis der räumlichen Verhältnisse (Grundriss der Geschäftsräume)
Versicherungsnachweis (gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl und Raub)
Mittelnachweis
aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragssteller/ die Antragstellerin in den letzten drei Jahren den Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
Kopie des Grundrisses der für den Gewerbebetrieb genutzten Räumlichkeiten
Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
Gewerbeanzeige
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung der Erlaubnis: 663,00 Euro
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Gewerbeanzeige 26 Euro
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde, gegebenenfalls auch über das Internet.