Nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Ladenöffnungsgesetz – LöffG M-V) vom 18. Juni 2007 i. V. m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr (Bäderverkaufsordnung – BädVerkVO M-V) vom 22. März 2019 erlässt der Bürgermeister der Hansestadt Wismar folgende Allgemeinverfügung:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Bürgermeister der Hansestadt Wismar in Wismar erhoben werden.
Wismar, 31. Mai 2022
Thomas Beyer
Bürgermeister