Die Namensänderung, die sowohl Vornamen als auch Nachnamen betreffen kann, hat immer Ausnahmecharakter, es muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Mögliche Gründe werden durch das Namensänderungsgesetz vorgegeben, beispielsweise bei Problemen mit (die Aufzählung ist nicht vollständig):
Bei einer behördlichen Namensänderung ist eine Einzelfallberatung und ein Antrag bei der Namensänderungsbehörde des aktuellen Wohnsitzes unumgänglich. Über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages wird ein amtlicher Bescheid erstellt.
Die Gebühr für behördliche Namensänderung ist stark vom Einkommen und vom Aufwand abhängig und beträgt bis 1022 Euro.
Notwendige Unterlagen (nicht vollständig)
Nicht selten im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z.B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären, oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her.
Von allen Urkundenarten gibt es auch mehrsprachige Dokumente und beglaubigte Ablichtungen der Registereinträge.
Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt.
Sämtliche Urkunden erhalten Sie also bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, die Heiratsurkunde z.B. bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat.
Können Sie das Standesamt nicht persönlich aufsuchen? Dann nutzen Sie einfach unseren Service:
Sie können Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich beantragen. Bitte bringen Sie dazu Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
Um Ihnen Zeit und Wege zu sparen, bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit, Urkunden zu bestellen.
Fügen Sie der Bestellung bitte einen Nachweis Ihrer Berechtigung zum Erhalt der Urkunde bei (Kopie des Personalausweises).
Ganz umsonst ist eine standesamtliche Hochzeit nicht - und hoffentlich auch nicht vergebens!
Die Kosten lassen sich allerdings nicht pauschal beziffern. Sie hängen von vielen Einzelfragen ab.
Für Rückfragen zu Ihrer Rechnung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Prüfung der Ehevoraussetzungen (Anmeldung der Eheschließung), bei zwei deutschen Staatsangehörigen |
80 € |
Prüfung der Ehevoraussetzungen (Anmeldung der Eheschließung), wenn ein oder beide Ehegatten ausländischer Staatsangehörigkeit sind |
90 - 260 € |
Eheschließung vor ermächtigtem Standesamt (Sie haben die Eheschließung in einem anderen Standesamt angemeldet, möchten aber in Wismar heiraten) |
40 € |
Eheschließung außerhalb der Öffnungszeit (an Samstagen) |
120 € |
Eheschließung auf der Poeler Kogge*1 |
68,54 € |
Eheschließung im SCHABBELL*1 |
68,54 € |
Eheschließung im Inselmuseum Insel Poel*1 |
76,64 € |
Eheurkunde erstes Exemplar |
15 € |
Eheurkunde weiteres Exemplar |
7,50 € |
Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung, z.B. Anschlusserklärung des gemeinsamen Kindes |
35 € |
neue Geburtsurkunde für gemeinsame Kinder infolge von Namensänderung durch Eheschließung der Eltern |
15 € |
*1 an den Außentrauorten fallen weitere Gebühren an, die Sie bitte im Zuge des Vertragsabschlusses zur Anmietung der jeweiligen Räumlichkeiten bei Ihrem Vertragspartner erfragen.
Geburtsurkunde |
15,00 € |
beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenbuch | 15,00 € |
Internationale Geburtsurkunde | 15,00 € |
für jede zweite und weitere gleichzeitig beantragte Urkunde, die in einem Arbeitsgang hergestellt wird | die Hälfte der jeweiligen Gebühr |
Sterbeurkunde |
15,00 € |
internationale Sterbeurkunde | 15,00 € |
für jede zweite und weitere gleichzeitig beantragte Urkunde, die in einem Arbeitsgang hergestellt wird |
die Hälfte der jeweiligen Gebühr |
Die Gebühren sind für jedes Bundesland einheitlich geregelt.
Die aktuellen Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührenübersicht
Für weitere Ausfertigungen, die gleichzeitig bestellt werden, wird die halbe Gebühr berechnet.
Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist, z.B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung, Beantragung von Kindergeld.
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen.
Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.
Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.
Die Namensänderung, die sowohl Vornamen als auch Nachnamen betreffen kann, hat immer Ausnahmecharakter, es muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Mögliche Gründe werden durch das Namensänderungsgesetz vorgegeben, beispielsweise bei Problemen mit (die Aufzählung ist nicht vollständig):
Bei einer behördlichen Namensänderung ist eine Einzelfallberatung und ein Antrag bei der Namensänderungsbehörde des aktuellen Wohnsitzes unumgänglich. Über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages wird ein amtlicher Bescheid erstellt.
Die Gebühr für behördliche Namensänderung ist stark vom Aufwand abhängig und beträgt bis 1022 Euro.
Notwendige Unterlagen (nicht vollständig)
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
Hinweise:
Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.
Die Kosten variieren je nach Bundesland. Auskunft gibt Ihnen gerne ihr zuständiges Standesamt.
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Eine Geburtsurkunde kann insbesondere zur Verwendung im Ausland auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden (Internationale Geburtsurkunde nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern). Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie können sich eine internationale Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat.