Nach Artikel 2 Absatz 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlich notariell beglaubigten Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
Das Standesamt Wismar ist für das gesamte Stadtgebiet und die Insel Poel zuständig. Es gelten die generellen Öffnungszeiten.
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden:
Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu Ihre einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, Ihre Geburtsurkunde und ggf. die Eheurkunde. Nach Möglichkeit bringen Sie auch Ihre Taufbescheinigung mit.
Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eMail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.
Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung 15 Euro.
Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz).
Auf der Lohnsteuerkarte ist die Religion eingetragen. Damit der Arbeitgeber umgehend erfährt, dass die Kirchensteuer nicht mehr abgeführt werden muss, kann die Religionszugehörigkeit auf der Steuerkarte gestrichen werden.
Wenden Sie sich bitte mit der Abschrift der Kirchenaustrittserklärung an das Finanzamt.
Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.
Zahlungsempfänger:
Hansestadt Wismar, Standesamt
IBAN :
DE 98 1405 1000 1000 0606 55
BIC:
NOLADE21WIS
Bank:
Sparkasse NWM
Verwendungszweck:
00063002, Name