Wird Ihr Kind im Krankenhaus geboren, erhalten wir von dort eine Geburtsanzeige, die angibt, wann und wo das Kind geboren wurde und wer seine Eltern sind.
Um die Geburt zu beurkunden, benötigen wir von Ihnen allerdings weitere Unterlagen:
Sie benötigen:
Hinweis:
Wird zunächst nur die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen, kann immer noch im Nachhinein der Vater in den Geburtseintrag aufgenommen werden, wenn die Vaterschaft anerkannt worden ist. Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
die Eltern legen beim Fachdienst Jugend fest, dass sie offiziell gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben
oder
die Eltern des Kindes heiraten und begründen damit das gemeinsame Sorgerecht. Wenn sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.
Sie benötigen:
für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist: eine Original-Geburtsurkunde
für einen Vater/eine Mutter, der/die geschieden oder verwitwet ist, eine Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk
Alternative 1:
Alternative 2:
Sie benötigen:
Zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten (z.B. portugiesisch und deutsch) beeinflussen die Namenswahl für Ihr Kind.
In Urkunden von Spätaussiedlern/innen sind die Namen manchmal nicht richtig geschrieben.
Das Baby ist zuhause geboren worden, und eine Hebamme oder eine Ärztin hat diese Geburt bestätigt.
Trifft einer oder mehrere dieser Fälle auf Sie zu?
Dann setzen Sie sich bitte persönlich oder telefonisch mit uns in Verbindung, damit wir besprechen können, welche Nachweise Sie genau brauchen.
Mit den hier beschriebenen Unterlagen und Erklärungen können die Urkunden für Ihr Kind ausgestellt werden. Dafür wird eine Gebühr in Höhe von 22,50 Euro fällig.
Wenn das Krankenhaus die Geburt bei uns angezeigt hat, werden Sie schriftlich über die weiteren Schritte informiert.
Haben Sie als Eltern das Sorgerecht gemeinsam, legen Sie die Vornamen für Ihren Nachwuchs auch gemeinsam fest. Dafür reicht eine einfache, formlose Erklärung.
Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder.
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und für die Eltern nach einer offiziellen Erklärung eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht vom Amt für Jugend und Soziales ausgestellt worden ist.
Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht oder vereinbart ist, hat die Mutter des Kindes automatisch allein das Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein den/die Vornamen ihres Kindes. An der Vornamensgebung lässt sich später - auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wurde - nicht mehr rütteln: die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung für alle Zeiten fest.
Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes einen gemeinsamen Ehenamen führen, bekommt auch Ihr Nachwuchs im Allgemeinen automatisch diesen Ehenamen. Eine weitere Erklärung ist dafür nicht erforderlich.
Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eltern kann es aber sein, dass diese allgemeine Regel nicht zum Zuge kommt. Das ist z.B. bei einer portugiesischen Mutter und einem deutschen Vater der Fall.
Wenn bei Ihnen das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, setzen Sie sich am besten möglichst früh persönlich oder telefonisch mit uns in Verbindung, damit wir besprechen können, wie wir auch Ihnen schnell zu Geburtsurkunden für Ihr Baby verhelfen.
Wenn Sie miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder wenn Sie als unverheiratete Eltern aufgrund einer offiziellen Erklärung nach Anerkennung der Vaterschaft das Sorgerecht gemeinsam für Ihren Nachwuchs ausüben, entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Sprössling den Familienamen des Vaters oder den der Mutter erhalten soll.
Wenn sich Eltern dabei für ihr erstes gemeinsames Kind festgelegt haben, haben sie damit auch entschieden, dass alle weiteren gemeinsamen Kinder diesen Familiennamen erhalten werden.
Sollte es vorkommen, dass Eltern sich nicht auf einen Namen für ihr Kind einigen können, überträgt das Familiengericht diese Entscheidung einem der beiden Elternteile.
Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht für Ihr Kind haben, erhält Ihr Kind automatisch den Familiennamen, den Sie selbst zum Zeitpunkt der Geburt führen.
Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie jedoch auch veranlassen, dass das Kind den Familiennamen des (noch) nicht sorgeberechtigten Vaters bekommt. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und er muss damit einverstanden sein, dass sein Nachwuchs seinen Namen führt.
Die Namenserklärung kostet zusätzlich 35,00 €.
Wenn Sie später mit dem Vater des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht begründen - entweder indem Sie beide heiraten oder indem Sie eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgeben - können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal neu bestimmen.
Zahlungsempfänger:
Hansestadt Wismar, Standesamt
IBAN :
DE 98 1405 1000 1000 0606 55
BIC:
NOLADE21WIS
Bank:
Sparkasse NWM
Verwendungszweck:
00063002, Name