Bei der Namensgebung ist zwischen Vor- und Familienname (Nachname) zu unterscheiden.
Den Vornamen für Ihr Kind können Sie weitgehend selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (z. B. Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen). Im Übrigen wird das Recht der Eltern zur Vornamenswahl lediglich dort begrenzt, wo seine Ausübung das Kindeswohl beeinträchtigt. Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel erhältlich. Auch im Internet gibt es Vornamensverzeichnisse.
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, steht ihnen das Recht zur Vornamenserteilung gemeinsam zu. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.
Für die Bestimmung des Familiennamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) gibt es folgende Möglichkeiten:
Führen die miteinander verheirateten Eltern einen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, bestimmen die Eltern den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Dies gilt auch, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ihnen das Sorgerecht aber gemeinsam zusteht (pränatale Sorgerechtserklärung).
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet und hat nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind, erhält das Kind den Familiennamen des Sorgeberechtigten. Der Sorgeberechtigte hat jedoch die Möglichkeit, dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Hierzu ist allerdings dessen Einwilligung nötig.
Bei einem Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit bestimmt sich der Name grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.
Die Namensänderung, die sowohl Vornamen als auch Nachnamen betreffen kann, hat immer Ausnahmecharakter, es muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Mögliche Gründe werden durch das Namensänderungsgesetz vorgegeben, beispielsweise bei Problemen mit (die Aufzählung ist nicht vollständig):
Bei einer behördlichen Namensänderung ist eine Einzelfallberatung und ein Antrag bei der Namensänderungsbehörde des aktuellen Wohnsitzes unumgänglich. Über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages wird ein amtlicher Bescheid erstellt.
Die Gebühr für behördliche Namensänderung ist stark vom Aufwand abhängig und beträgt bis 1022 Euro.
Notwendige Unterlagen (nicht vollständig)
Je nach Anwendungsfall sind unterschiedliche Unterlagen beizubringen.
In der Regel sind allerdings all diejenigen Unterlagen beizubringen, welche die bisherige Namensführung wiedergeben beziehungsweise aus denen sich die abzuleitende Namensführung ergibt (z. B. Geburts- und Eheurkunden). Zudem ist grundsätzlich auch die Identifizierung des Antragstellers durch Personalausweis, Pass oder Ähnliches erforderlich.
Steht der Familienname des Kindes nach Ablauf eines Monats noch nicht fest, ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen. Das Familiengericht überträgt das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.
Der Vor- und Familienname wird dem Standesbeamten bei der Geburtsanzeige bekannt gegeben.
Steht der Name noch nicht fest, muss dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachgeholt werden.
Geburtsname des Kindes
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines Kindes, die keinen Ehenamen führen, haben binnen eines Monat den Geburtsnamen ihres Kindes zu bestimmen. Treffen sie keine Entscheidung, überträgt das Familiengericht einem der beiden das Bestimmungsrecht ebenfalls unter Fristsetzung.
Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt des Kindes begründet, können die Eltern innerhalb von 3 Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen.
Vornamen des Kindes
Der Vorname ist bei der Anzeige der Geburt beim Standesamt, spätestens aber innerhalb eines Monats, anzuzeigen.
Eine Geburtsurkunde kann insbesondere zur Verwendung im Ausland auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden (Internationale Geburtsurkunde nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern). Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie können sich eine internationale Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat.