Wenn die Feststellung einer Fahrzeugführerin/eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, kann die Verwaltungsbehörde gegenüber der/dem Fahrzeughalter(in) für ein oder mehrere auf sie/ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich um eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll ergänzend zur Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 3, 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dafür gesorgt werden, dass zukünftig die Feststellung einer/eines Fahrzeugführerin/Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, steht mit dem Grundgesetz in Einklang.
Folgende Gebühren können anfallen:
Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich Prüfung der Eintragung (Gebühren-Nummer 252 der Anlage zu § 1 der GebOSt): 21,50 Euro bis 200,00 Euro.
Ein Verstoß gegen die Pflichten, das Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen, auf Verlangen auszuhändigen oder für die vorgeschriebene Dauer aufzubewahren, kann mit Bußgeld geahndet werden. Die Verwaltungsbehörde kann die Anordnung nach § 31a StVZO auch auf andere Fahrzeuge einer/eines Halterin/Halters als dasjenige Fahrzeug (einschließlich der an dessen Stelle tretenden Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge), mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, erstrecken.
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja