Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Unterliegt Ihr Kraftfahrzeug einem Zulassungsverfahren und ist es abgemeldet (außer Betrieb gesetzt), können Sie eine Wiederzulassung beantragen. Eine Wiederzulassung müssen Sie auch beantragen, wenn Ihr Fahrzeug früher im Ausland zugelassen war. Die in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten werden mit der Wiederzulassung aktualisiert.
Fällige Fahrzeuguntersuchungen nachholen
Wurde im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeugs die Gültigkeit einer Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig verlängert, müssen diese Untersuchungen vor Beantragen der erneuten Zulassung des Fahrzeugs bei den zuständigen Stellen durchgeführt werden.
Nach langer Außerbetriebsetzung Sachverständigengutachten erforderlich
Sind mehr als sieben Jahre nach der letzten Abmeldung des Fahrzeugs vergangen, sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Sind die Daten über das Fahrzeug anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist bei Beantragen der Wiederzulassung ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen.
Unter Umständen neues Kennzeichen erforderlich
Ist bei der Fahrzeug-Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder ist seit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mehr als ein Jahr vergangen oder erfolgt die Wiederzulassung auf einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.
Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
Eigentümernachweis der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters, wenn sich dieser nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:
Ist keines dieser Papiere vorhanden, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich.
Kennzeichenschilder, wenn noch vorhanden
bei Veränderungen am Fahrzeug:
wenn das Fahrzeug über sieben Jahre abgemeldet war:
bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen zusätzlich:
Wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Hauptuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren herleiten kann zusätzlich:
zusätzlich bei Beantragung durch Vertreter (Bevollmächtigten):
für Firmen (GmbH, AG, OHG):
für Vereine:
für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:
für Minderjährige:
Die Online Beantragung ist unter folgendem Link im MV-Serviceportal möglich:
https://www.mv-serviceportal.de/leistung/?ortSearchText=Wismar&acOrtId=&leistungId=107655897#top
Ein Formular für eine Vertretungsvollmacht und eine Einverständniserklärung liegen bei den Zulassungsbehörden bereit. Ein Formular zur Erklärung der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) können Sie darüber hinaus auch im Internet unter www.zoll.de herunterladen.
Ohne die neuen Dokumente zur beantragten Wiederzulassung des Fahrzeuges darf dieses nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, da es außer Betrieb gesetzt wurde.
Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung in einem verkehrssicheren Zustand sein. Diese Verkehrssicherheit müssen Sie durch einen gültigen Bericht über die Hauptuntersuchung nachweisen können.
Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von EUR 5,00 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt. Das SEPA-Lastschriftmandat ist sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben.
Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Sie oder Ihre bevollmächtigte Vertretung können die Wiederzulassung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen. Gegebenenfalls benötigen Sie hierzu Kurzzeitkennzeichen. Entspricht das Fahrzeug einem genehmigten Typ oder wurde eine Einzelgenehmigung erteilt, ist das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand und besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug zu. Gegebenenfalls teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu und stempelt die Kennzeichenschilder mit neuen Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) ab. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und hatten Sie bisher keine Ausnahmegenehmigung oder eine Feinstaubplakette, müssen Sie diese ebenfalls beantragen.
Online-Wiederzulassung
Ein nach dem 01.01.2015 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit einer gültigen Reservierung des Kennzeichens vor der Außerbetriebsetzung kann auf den gleichen Halter im selben Zulassungsbezirk auch internetbasiert wieder zugelassen werden, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I mit einem Sicherheitscode versehen ist, wenn eine gültige Hauptuntersuchung vorliegt, wenn für den Einzug der Kfz-Steuer ein Bankkonto existiert, wenn auf Sie ein neuer Personalausweis oder ein elektronischer Aufenthaltstitel mit Onlinefunktion ausgestellt ist und Sie ein Kartenlesegerät oder Smartphone mit der installierten Ausweis-App nutzen.
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja