Hilfsnavigation
Seiteninhalt

Dienstleistungen A-Z

A B CD E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Internationalen Führerschein beantragen
[Nr.99023001012004 ]

Volltext

Für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen während der Dauer eines befristeten Aufenthalts in einem Land, das nicht der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) angehört, benötigen Sie ggf. einen Internationalen Führerschein. Dieser ist eine Übersetzung meist des nationalen EU-Kartenführerscheins und folglich auch nur in Verbindung mit diesem gültig. Zur Beantragung des Internationalen Führerscheins müssen Sie als Antragsteller/in persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde erscheinen.

Wollen Sie außerhalb dieser Länder fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge, wie bspw. Ihr Kraftfahrzeug führen, benötigen Sie in sehr vielen Fällen zusätzlich zu Ihrem nationalen Führerschein noch einen der beiden internationalen Führerscheine. Ob eine Übersetzung des deutschen Führerscheins oder ein internationaler Führerschein mitgeführt werden muss, sollten Sie vor Reiseantritt beim Reiseveranstalter oder der zuständigen Stelle bzw. Botschaft des Staates, den Sie besuchen wollen, erfragen. Auch Automobilklubs besitzen hilfreiche Informationen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen. An dieser Stelle kann keine umfassende Darstellung gegeben werden, da dies jeder Staat für sein Hoheitsgebiet geregelt hat.

Der internationale Führerschein ist ein Zusatzdokument zu Ihrem nationalen Führerschein. Er soll der Polizei im Ausland die Überprüfung erleichtern, ob Sie auch berechtigt sind, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge wie Ihr Kraftfahrzeug zu führen. In allen EU- und EWR-Staaten werden deutsche Führerscheine, die nach dem seit 1999 gültigen europäischen Muster ausgefertigt sind, ohne Beanstandungen anerkannt. Von dieser Anerkennung ausgenommen sind Führerscheine, deren Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (dies kann die Klasse A1 betreffen) sowie die nationalen Klassen L und T. Außerdem kann im Ausland die Gültigkeit der Fahrerlaubnis abgelehnt werden, wenn gegen Sie zum Beispiel eine Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis, ausgesprochen wurde.

Rechtsgrundlage(n)

§§ 25a und 25b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

§§ 25a und 25b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

§§ 25a und 25b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (Formular wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • EU-Kartenführerschein (Wenn dieser noch nicht in Ihrem Besitz ist, können Sie den Umtausch Ihres jetzigen Führerscheins in den EU-Führerschein beantragen.) oder
  • Besitz einer gültigen ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • eventuell ein weiteres biometrisches Lichtbild, wenn gleichzeitig der Umtausch in den EU-Kartenführerschein beantragt wird

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) niedergelegt ist und von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzt wird. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fristen

Die Internationalen Führerscheine haben, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von einem bzw. drei Jahren. Nach Ablauf der Gültigkeit kann auf Antrag ein neuer Internationaler Führerschein ausgestellt werden. Hingegen kann ein abgelaufener internationaler Führerschein nicht verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer der internationalen Führerscheine darf über die Gültigkeitsdauer der im nationalen Führerschein ausgewiesenen Fahrerlaubnisklasse nicht hinausgehen. Das Ende der Gültigkeitsdauer des internationalen Führerscheins ergibt sich aus dem Dokument oder seinem Eintrag.

Fachlich freigegeben am

27.09.2022

Zuständig

Zulassungsstelle / Führerscheine
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
Karte anzeigen
E-Mail (Terminreservierung)
Telefon: 03841 251-3294 (Führerschein)
Telefon: 03841 251-3299 (Führerschein)
Telefon: 03841 251-3293 (Zulassung)
Telefon: 03841 251-3298 (Zulassung)
Fax: 03841 251-777-3294

Öffnungszeiten

Terminvergabe
Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
keine Terminvergabe möglich
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr

Hinweis
Anliegen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden!
Termine können online, telefonisch oder per Mail beantragt werden.

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Kontakt

Frau Schwarz
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
Karte anzeigen
Telefon: 03841 251-3294
E-Mail
Frau Rex
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
Karte anzeigen
Telefon: 03841 251-3299
E-Mail