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Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
[Nr.99023001012003 ]

Volltext

Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • ggf. aktuelle Meldebescheinigung
  • EU-/EWR-Führerschein
  • Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
  •  Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

Falls die FzF für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:

  • Fachkundenachweis (ist aktuell noch nicht vorzulegen)

Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll zusätzlich:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Voraussetzungen

  • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
  • Mindestalter: 21 Jahre;
     bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geistige und körperliche Eignung
  • ausreichendes Sehvermögen
  • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
  • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • falls die FzF für Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Einen Nachweis der Fachkunde, welcher derzeit allerdings noch nicht vorgelegt werden muss.

Zuständig

Zulassungsstelle / Führerscheine
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
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E-Mail (Terminreservierung)
Telefon: 03841 251-3294 (Führerschein)
Telefon: 03841 251-3299 (Führerschein)
Telefon: 03841 251-3293 (Zulassung)
Telefon: 03841 251-3298 (Zulassung)
Fax: 03841 251-777-3294

Öffnungszeiten

Terminvergabe
Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
keine Terminvergabe möglich
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr

Hinweis
Anliegen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden!
Termine können online, telefonisch oder per Mail beantragt werden.

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Kontakt

Frau Schwarz
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
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Telefon: 03841 251-3294
E-Mail
Frau Rex
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
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Telefon: 03841 251-3299
E-Mail