Wenn Sie eines oder beide Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeuges verloren haben, sie Ihnen gestohlen wurden oder sie nicht mehr leserlich sind, muss Ihnen ein neues Kennzeichen zugeteilt werden. Das gestohlene oder verlorene Kennzeichen wird für mindestens 10 Jahre nicht mehr ausgegeben und mit einem Suchvermerk in der Sachfahndungsdatenbank versehen. Nur so kann verhindert werden, dass es Ihnen angelastet wird, wenn von Dritten mit Ihren alten Kennzeichenschildern Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. Erstatten Sie unverzüglich eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei, wenn Ihnen ein Kennzeichenschild gestohlen wurde. Melden Sie den Diebstahl, Verlust oder Fund auch der zuständigen Zulassungsbehörde. Bei Verlust muss der Fahrzeughalter eine Versicherung an Eides statt abgeben. Als Ersatz für das/die abhanden gekommene Kennzeichenschild(er) müssen Sie bei der Zulassungsbehörde auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen. Ohne Kennzeichenschilder dürfen Sie das Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen. Vergleichbares gilt für Versicherungskennzeichen.
Die Gebühren und Auslagen werden nach Verwaltungsaufwand gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Darin sind die Kosten für neue Kennzeichenschilder nicht enthalten.
Ohne gültige Kennzeichen darf ein zulassungspflichtiges und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden.
Der Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens, eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, sind der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen. Das Abhandenkommen eines gültigen Versicherungskennzeichens ist dem Versicherungsunternehmen zu melden. Sowohl die Zulassungsbehörde wie auch das Versicherungsunternehmen geben das Abhandenkommen an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) weiter, um Hinweise im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) speichern zu lassen. Die auf dem Kennzeichenschild befindliche Erkennungsnummer darf nicht vor dessen Wiederauffinden und sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden. Über den Datenabgleich mit dem ZFZR kommen die Sachfahndungsdaten der verlustigen Gegenstände in das polizeiliche Informationssystem des Bundeskriminalamtes (BKA). Um weiterhin das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu nehmen, müssen Sie als Ersatz die Zuteilung eines neuen Kennzeichens bei der Zulassungsbehörde beantragen bzw. das Versicherungsunternehmen um ein neues Versicherungskennzeichen bitten.
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja