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Kraftfahrzeugkennzeichen - Zuteilung Rote Kraftfahrzeugkennzeichen (05er bzw. 06er)
[Nr.99036009069010 ]

Volltext

„06er“ - Kennzeichen:

Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Händlerkennzeichen (zum Beispiel für Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler und Werkstätten) bestimmt.

Die roten „06er“ Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen können durch

  • die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
  • Kraftfahrzeughersteller
  • Kraftfahrzeugteilehersteller
  • Kraftfahrzeugwerkstätten und
  • Kraftfahrzeughändler

befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung auch an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden.

Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden. Die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen

  • das verwendete Kennzeichen
  • das Datum der Fahrt
  • deren Beginn und Ende
  • die Fahrzeugführerin/der Fahrzeugführer mit Anschrift
  • die Fahrzeugklasse
  • der Hersteller des Fahrzeugs
  • die Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie
  • die Fahrtstrecke

ersichtlich sind.

Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörenden Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde zurückzugeben.

„05er“- Kennzeichen:

Die roten „05er“ Kennzeichen für Fahrzeuge können durch

  • die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
  • technische Prüfstellen
  • anerkannte Überwachungsorganisationen

für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zuteilung von roten Händlerkennzeichen mit Erläuterungen zum Bedarf der Zuteilung
  • mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, von der Halterin/dem Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • elektronische Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden)
  • Mietvertrag bzw. Nachweis über das Eigentum der Betriebsstätte

bei juristischen Personen und Behörden:

  • der Name oder Bezeichnung und Anschrift

bei Vereinigungen:

  • benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnorts

bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung der/des Bevollmächtigten

Bei Firmen:

  • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung,
  • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist.

Nachweis der Zuverlässigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers, zu belegen in der Regel durch:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
  • Gewerbegenehmigung
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand: von 25,60 Euro bis 205,00 Euro.

Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.

Fristen

Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich befristet und widerruflich. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle. Ansonsten sind keine Fristen zu beachten.

Hinweise (Besonderheiten)

Ordnungswidrig handelt, wer ein Fahrzeug in Betrieb setzt, dessen Kennzeichen entgegen § 10 Abs. 12 FZV nicht den Vorschriften entsprachen. Ordnungswidrig handelt auch, wer die Inbetriebnahme eines solchen vorschriftswidrigen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnete oder zuließ. Ein Verstoß gegen die Pflichten, die Fahrzeugdaten in die Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte eingetragen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben zu haben, kann mit Bußgeld geahndet werden. Bußgeldbewehrt ist auch ein Verstoß gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten.

Fachlich freigegeben am

29.11.2018

Zuständig

Zulassungsstelle / Führerscheine
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
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E-Mail (Terminreservierung)
Telefon: 03841 251-3294 (Führerschein)
Telefon: 03841 251-3299 (Führerschein)
Telefon: 03841 251-3293 (Zulassung)
Telefon: 03841 251-3298 (Zulassung)
Fax: 03841 251-777-3294

Öffnungszeiten

Terminvergabe
Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
keine Terminvergabe möglich
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr

Hinweis
Anliegen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden!
Termine können online, telefonisch oder per Mail beantragt werden.

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Kontakt

Frau Ressel
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
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Telefon: 03841 251-3295
Fax: 03841 251-777-3294
E-Mail
Frau Schadwinkel
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
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Telefon: 03841 251-3298
E-Mail