„06er“ - Kennzeichen:
Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Händlerkennzeichen (zum Beispiel für Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler und Werkstätten) bestimmt.
Die roten „06er“ Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen können durch
befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung auch an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden.
Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden. Die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen
ersichtlich sind.
Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörenden Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde zurückzugeben.
„05er“- Kennzeichen:
Die roten „05er“ Kennzeichen für Fahrzeuge können durch
für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden.
bei juristischen Personen und Behörden:
bei Vereinigungen:
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
Bei Firmen:
Nachweis der Zuverlässigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers, zu belegen in der Regel durch:
Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand: von 25,60 Euro bis 205,00 Euro.
Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich befristet und widerruflich. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle. Ansonsten sind keine Fristen zu beachten.
Ordnungswidrig handelt, wer ein Fahrzeug in Betrieb setzt, dessen Kennzeichen entgegen § 10 Abs. 12 FZV nicht den Vorschriften entsprachen. Ordnungswidrig handelt auch, wer die Inbetriebnahme eines solchen vorschriftswidrigen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnete oder zuließ. Ein Verstoß gegen die Pflichten, die Fahrzeugdaten in die Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte eingetragen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben zu haben, kann mit Bußgeld geahndet werden. Bußgeldbewehrt ist auch ein Verstoß gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten.
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja