Sie wohnen im Ausland und möchten länger in Deutschland Urlaub machen oder Sie verlegen auf Grund einer neuen Arbeitsstelle Ihren Wohnsitz nach Deutschland. Nun stellt sich die Frage, ob Sie mit Ihrem im Ausland zugelassenen Fahrzeug längerfristig in Deutschland fahren dürfen.
In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt wid und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Dies ist maximal ein Jahr zulässig.
Nach diesem Zeitraum unterliegen auch ausländische Fahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gehalten werden, grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, solange sich diese im Inland befinden. Ein ausländisches Fahrzeug gilt als gehalten, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist oder dort zugelassen sein müsste. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 Kilogramm. Das der Kraftfahrzeugsteuerpflicht unterliegende Fahrzeug ist umgehend in Deutschland bei einer Zulassungsbehörde anzumelden. Sollten Sie in Deutschland einen festen Wohnsitz begründen, dann müssen Sie das Fahrzeug unverzüglich auch in Deutschland bei einer Zulassungsbehörde anmelden. Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt.
Hinweis: Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmte Stelle verbunden sein.
Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, muss der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückgesandt.
Sollten Sie in Deutschland einen festen Wohnsitz begründen, dann müssen Sie das Fahrzeug unverzüglich auch in Deutschland bei einer Zulassungsbehörde anmelden. Handelt es sich um ein im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassenes Fahrzeug, nehmen Sie mit dem zuständigen Hauptzollamt Kontakt auf, wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland mehr als ein Jahr betragen wird. Bei der Anmeldung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z. B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen.
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja