Das Halten von Blindenhunden oder von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden, ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings können die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich sein; sie richten sich im Einzelnen nach der Hundesteuersatzung. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der Behinderte auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.
§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. der Hundesteuersatzung der Hansestadt Wismar
Hundesteuersatzung i.d.F. 1. Änderung (Lesefassung) (PDF, 46 kB)
Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H" bzw. ärztliches Zeugnis.
Sie können die Steuerbefreiung persönlich oder schriftlich beantragen. Manche Gemeinden halten dafür ein entsprechendes Formular bereit, das bei der zuständigen Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung erhältlich ist. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Hundesteuersatzung i.d.F. 1. Änderung (Lesefassung) (PDF, 46 kB)
Hundesteuersatzung (PDF, 61 kB, Veröffentlichungsdatum: 22.10.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012)
Aufhebung der städtischen Hundeverordnung (PDF, 43 kB)