Bei bestimmten Gewerbezweigen, wie zum Beispiel
An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, z. B. Unterhaltungselektronik, Computer, optische Erzeugnisse, KFZ, Fahrräder,
Edelmetallen, Perlen, Schmuck
Altmetalle durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierten Betriebe
Auskunfteien, Detekteien
Partnerschaftsvermittlung
Reisebüros, Vermittlung von Unterkünften
Schlüsseldienste
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja