Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines/r Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem/der Arbeitgeber/in eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung kann der/die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein erhalten.
Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres ist eine erste Nachuntersuchung erforderlich. Dazu kann ein Nachuntersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden.
Die Arztwahl ist frei.
Personalausweis; Kinderreisepass oder Reisepass
bei Nachuntersuchungen:
aktuelles Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers mit folgenden Angaben:
Beginn der Ausbildung und voraussichtliches Ende der Ausbildung
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja