Vom Grundstück bis zum eigenen Haus – das ist oft ein langer Weg. Vieles ist dabei zu beachten. Wenn Sie planen ein Haus zu bauen, ein unbebautes Grundstück oder eine gebrauchte Immobilie zu erwerben, ist es u. a. wichtig sich darüber zu informieren, ob für angrenzende Straßen und Wege noch Straßenbaubeiträge erhoben werden.
Die Gemeinden sind verpflichtet, Straßenbaubeiträge zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und deren Nebenanlagen wie z. B. Radwege, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Bushaltebuchten, Straßenentwässerung und Straßenbegleitgrün von den Eigentümern zu erheben, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des Grundstückes sind und für die eine vorteilsrelevante Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage möglich ist.
- §§ 7, 8 Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V)
Wenn es nicht erforderlich ist, die Straße in ihrer Gesamtheit um- bzw. auszubauen, sondern nur Teileinrichtungen, wie z. B. Fahrbahnen, Radwege, Straßenentwässerungsanlagen oder Straßenbeleuchtungen, auf Grund ihres schlechten baulichen Zustandes davon betroffen sind, können diese selbständig abgerechnet werden. Diese selbstständige Abrechnung des Betrages für den betroffenen Anlagenteil stellt eine endgültige Beitrageserhebung für diesen Anlageteil dar. Eine Beitragserhebung für diese Teileinrichtung kann nur auf Beschluss der Bürgerschaft erfolgen.
Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist und dem eine vorteilsrelevante Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage möglich ist.
Die Höhe der Straßenbaubeiträge (= umlagefähiger Aufwand) richtet sich nach den für die Ausbaumaßnahme tatsächlich entstandenen Kosten und danach welchem Straßentyp die ausgebaute Anlage zuzuordnen ist. So ist z. B. bei Straßen, die hauptsächlich dem Durchgangsverkehr dienen, der Anteil der Beitragspflichtigen niedriger als bei Straßen, die überwiegend vom Anliegerverkehr genutzt werden. Der andere Teil des beitragsfähigen Aufwandes wird als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Hansestadt Wismar getragen. Der umlagefähige Aufwand wird auf alle anliegenden Grundstücke nach deren Grundstücksfläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der anliegenden Grundstücke nach Art und Maß, durch sogenannte Nutzungsfaktoren, berücksichtigt.
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
Satzung der Hansestadt Wismar über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung - SBS), in der Fassung der 1. Änderungssatzung (Lesefassung) (PDF, 133 kB, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 02.03.2010)