Seit Einführung des EU-Fahrerlaubnisrechts im Jahr 1999 besteht die Möglichkeit, den "alten" Führerschein auf Antrag gegen den neuen EU-Kartenführerschein zu tauschen. Dazu werden Fahrerlaubnisse, die bis zum 31.12.1998 erteilt worden sind, auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen des internationalen Systems umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein, der EU-Kartenführerschein, ausgefertigt. Der Umfang der bisherigen Fahrberechtigung bleibt vorbehaltlich weiterer Bestimmungen bestehen.
Der neue EU-Kartenführerschein wird dann für die Klassen ausgestellt, die weitestgehend der bisherigen Fahrerlaubnis entsprechen. Generell wird die Gültigkeit von Führerschein-Dokumenten, die seit dem 19.01.2013 ausgestellt werden, auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Zeit muss ein neues Dokument ausgestellt werden. Diese Regelung dient vor allem der Aktualisierung des Lichtbildes und gegebenenfalls des Namens. Gemeint ist damit lediglich die Befristung des Führerschein-Dokuments, nicht die Befristung der Fahrerlaubnis an sich. Die Befristung der neu erteilten oder umgetauschten Fahrerlaubnisse ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19.01.2033 in den neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein") umzutauschen.
Für die persönliche Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Die Ausstellung eines Kartenführerscheins oder der Umtausch in einen solchen sind kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebühren- und Kostenhöhe erteilt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Zusendung des Kartenführerscheins, seine Expressbestellung oder sonstige Auslagen wie ärztliche Gutachten oder Bescheinigungen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die Antragstellung erfolgt persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde, da Sie Ihre Unterschrift auf einer besonderen Vorlage in der Behörde leisten müssen.
Der Umtausch des Führerscheins ist bisher noch freiwillig. Alle bisher ausgestellten Führerscheine bleiben auch weiterhin gültig. Eine Einschränkung gilt für Personen über 50 Jahre im Hinblick auf das Führen von Lkw über 7500 kg und Bussen (mehr als neun Sitzplätze). Hier ist der Nachweis der körperlichen Eignung und des Sehvermögens erforderlich, sonst verliert die Fahrerlaubnis in diesen Klassen ihre Gültigkeit. Eine erneute Erteilung ist erst durch den Nachweis der gesundheitlichen Eignung möglich. Bei Ersterteilung, Verlust, Neuausstellung, Erweiterung eines Führerscheins etc. erhalten Sie automatisch nur noch den EU-Kartenführerschein.
Den Antrag auf Ausstellung eines Kartenführerscheines müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Eine Stellvertretung ist bei der Antragstellung nicht möglich, da Sie Ihre Unterschrift, die in den Kartenführerschein eingedruckt wird, auf einer besonderen Vorlage in der Behörde leisten müssen. Nach der Vorlage aller notwendiger Unterlagen wird die Herstellung des Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin beauftragt. Ist der Führerschein fertig, wird er Ihnen nach Hause geschickt, wenn Sie dies vorher beantragt und der Speicherung Ihrer Anschrift zum Zweck des Postversands zugestimmt haben. Ansonsten können Sie den fertigen und abholbereiten Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen, ihn durch eine mit einer Vollmacht von Ihnen ausgestatteten Vertretung abholen lassen oder ihn sich nach Hause schicken lassen.
Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Kartenführerscheins ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich. Die Herstellung des neuen Kartenführerscheins erfolgt zentral durch die Bundesdruckerei GmbH in Berlin. Zum Erhalt des neuen Führerscheins können Sie beantragen, dass der Kartenführerschein Ihnen übersandt wird. Der Direktversand erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH.
Oder Sie können den ausgefertigten Kartenführerschein persönlich oder - nach Vorlage einer Vollmacht - durch eine Vertretung bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen lassen.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Führerschein per Expressversand oder als Direktzustellung zu beantragen. Der neue Führerschein liegt dann in etwa nach Ablauf von vier Werktagen bei der Fahrerlaubnisbehörde bereit oder wird innerhalb dieser Frist direkt zugestellt.