Vom Grundstück bis zum eigenen Haus – das ist oft ein langer Weg. Vieles ist dabei zu beachten. Wenn Sie planen ein Haus zu bauen, ein unbebautes Grundstück oder eine gebrauchte Immobilie zu erwerben, ist es u.a. wichtig sich darüber zu informieren, ob für angrenzende Straßen und Wege noch Erschließungsbeiträge erhoben werden.
Die Gemeinden sind verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Zu den beitragsfähigen Anlagen im Sinne der Erschließung gehören grundsätzlich:§§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der gemeindlichen Satzung
Erschließungsbeitragssatzung (PDF, 124 kB, Veröffentlichungsdatum: 20.07.1996 Inkrafttreten: 21.07.1996)
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbaubauberechtigter des Grundstückes ist und durch die Erschließungsanlage einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil erlangt. Der Vorteil einer Erschließungsanlage besteht darin, dass erst durch die Erschließung des Grundstückes die Herstellung der Bebaubarkeit eines Grundstückes gewährleistet ist.
Ausgangspunkt für die Berechnung von Erschließungsbeiträgen sind grundsätzlich die der Gemeinde tatsächlich entstandenen Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage.
Hier zu gehören u.a. die Kosten für:
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
ihre erstmalige Herstellung
die Übernahme der Anlage als gemeindliche Erschließungsanlage.
Dieser Gesamtaufwand wird auf alle erschlossenen Grundstücke nach deren Grundstücksfläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja