Unverheiratete volljährige gleichgeschlechtliche Partner, die nicht miteinander verwandt sind, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine "Eingetragene Lebenspartnerschaft" begründen. Die Lebenspartner können vor dem Standesamt auch Erklärungen darüber abgeben, dass sie einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) führen wollen. Für Lebenspartner gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nicht in einem vor einem Notar abgeschlossenen Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Lebenspartner sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann unter anderem auch erbrechtliche (Pflichtteile am Erbe), ausländerrechtliche (Nachzugsmöglichkeit) und staatsangehörigkeitsrechtliche (Einbürgerungsmöglichkeit) Auswirkungen haben.
Die Namensänderung, die sowohl Vornamen als auch Nachnamen betreffen kann, hat immer Ausnahmecharakter, es muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Mögliche Gründe werden durch das Namensänderungsgesetz vorgegeben, beispielsweise bei Problemen mit (die Aufzählung ist nicht vollständig):
Bei einer behördlichen Namensänderung ist eine Einzelfallberatung und ein Antrag bei der Namensänderungsbehörde des aktuellen Wohnsitzes unumgänglich. Über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages wird ein amtlicher Bescheid erstellt.
Die Gebühr für behördliche Namensänderung ist stark vom Aufwand abhängig und beträgt bis 1022 Euro.
Notwendige Unterlagen (nicht vollständig)
Hinweis: Bei einer im Ausland geschiedenen Ehe ist möglicherweise ein Anerkennungsverfahren notwendig. Lassen Sie sich bei der zuständigen Stelle beraten und bringen Sie alle Unterlagen (Eheurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil, jeweils von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer vollständig übersetzt) mit.
Je nach Anwendungsfall sind unterschiedliche Unterlagen beizubringen.
In der Regel sind allerdings all diejenigen Unterlagen beizubringen, welche die bisherige Namensführung wiedergeben beziehungsweise aus denen sich die abzuleitende Namensführung ergibt (z. B. Geburts- und Eheurkunden). Zudem ist grundsätzlich auch die Identifizierung des Antragstellers durch Personalausweis, Pass oder Ähnliches erforderlich.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, wenn sie es in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Ein Lebenspartner kann mit Einwilligung des anderen Lebenspartners ein Kind allein annehmen. Auch die Annahme des Kindes des anderen Lebenspartners ist möglich. Die Lebenspartnerschaft kann auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden.
Die Fortführungsfrist des Eheregisters beträgt 80 Jahre. Anschließend können keine Personenstandsurkunden, sondern lediglich einfache Urkunden nach den archivrechtlichen Vorschriften ausgestellt werden.
Nähere Informationen über die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen sind auch in der Leistungsbeschreibung "Änderung von Vor- und Familienname" zu finden.
Bei der Vornamenswahl (auch für Transsexuelle) kann auch die Gesellschaft für deutsche Sprache behilflich sein.
Die Lebenspartner sollen persönlich beim Standesamt deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft beantragen. Ist ein Partner hieran verhindert, muss er eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist (Vollmacht). Stellt das Standesamt nach Prüfung der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorliegen, teilt es dies den Antragstellern mit und vereinbart mit ihnen einen Termin. Bei diesem Termin werden die beiden Partner einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Über die Abgabe der Erklärungen wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Lebenspartner erhalten eine Urkunde als Nachweis über die Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft.
Tipp: Benötigen Sie, Ihre Vorfahren oder Abkömmlinge zu einem späteren Zeitpunkt einen Nachweis über die eingetragene Lebenspartnerschaft, kann das Standesamt, welches an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, eine Urkunde ausstellen.