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Bauzustand anzeigen
[Nr.99012020031000 ]

Volltext

Die Bauaufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, die Pflichten der Beteiligten am Bau sowie die Einhaltung der Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften jederzeit zu kontrollieren. Die Bauüberwachung dient zur Überprüfung der Vorgaben in der Baugenehmigung und gegebenenfalls zur Feststellung von baulichen Mängeln.

Die allgemeine Bauüberwachung liegt als "Kann-Bestimmung" im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde; sie ist unabhängig von der Dauer und Intensität des Bauvorganges, der Art, Größe, Schwierigkeit und Bedeutung des Bauvorhabens und vom bauaufsichtlichen Verfahren auszuüben.

Die Bauüberwachung der Bauausführung bestimmter baulicher Anlagen hinsichtlich der bauaufsichtlich geprüften Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweise ist verbindlich.

Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Grundstücken und Anlagen einschließlich Wohnungen sowie Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse, Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu gewähren.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten, sowie Mittelgaragen und Großgaragen, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten zu bestätigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bauvorlagen
  • Standsicherheitsnachweis
  • Brandschutznachweis
  • Genehmigungen
  • Zulassungen
  • Prüfzeugnisse
  • Übereinstimmungszertifikate
  • Zeugnisse
  • Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten
  • Bautagebücher

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Allgemeine Bauüberwachungen sind nicht kostenpflichtig, soweit keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt werden.

Für die Überwachungstätigkeit bezüglich der Standsicherheit und des Brandschutzes sind Gebühren nach Zeitaufwand zu entrichten.

Formulare

  • Formulare vorhanden: nein
  • Online-Dienst vorhanden: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Zuständig

Abt. Bauordnung
Kopenhagener Straße 1
23966 Wismar
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Telefon: 03841 251-6010
E-Mail

Öffnungszeiten


Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
keine Terminvergabe möglich
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr

Terminvergabe
Telefon:
03841 251-6001
bauamt@wismar.de

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja