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Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland beantragen

Erforderliche Unterlagen

  • Originalurkunde
  • Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
  • gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter/die Vertreterin

In Mecklenburg Vorpommern werden unter anderem noch

  • gegebenenfalls eine Vorbeglaubigung der Originalurkunde
  • Personalausweis oder ähnlich zum Nachweis der Rechnungsadresse (entfällt bei schriftlicher Beantragung)

benötigt.

Voraussetzungen

Das Dokument muss in Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt worden sein. Für die Beglaubigung bzw. die Ausstellung der „Haager Apostille“ muss eine Originalurkunde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel vorliegen. Sofern das Dokument nicht durch einen Standesbeamten ausgestellt wurde, ist eine Vorbeglaubigung notwendig.

Für die Beglaubigung bzw. die Ausstellung der „Haager Apostille“ ist die Angabe des Verwendungslands

erforderlich.

Kosten

EUR: 10,00 bis 100,00

Die Gebühr in Mecklenburg-Vorpommern beträgt derzeit EUR 15,00 bei einer einzelnen Urkunde. Bei mehreren Urkunden, die vom gleichen Antragsteller eingereicht werden und in einem Arbeitsgang beglaubigt werden können, reduziert sich die Gebühr auf EUR 12,00 pro Urkunde.

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über den genauen Ablauf und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.

  • Suchen Sie die zuständige Behörde auf. Vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin.
  • Weisen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass aus.
  • Teilen Sie mit, in welchem Land Sie die Urkunde verwenden wollen.
  • Legen Sie die Urkunde im Original vor.
  • Die Gebühr zahlen Sie bei der zuständigen Stelle.

 

Für öffentliche Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern:

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Für öffentliche Urkunden, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes

Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt wurden:

Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock

Für öffentliche Urkunden aus dem jeweiligen Geschäftsbereich der Landgerichte Mecklenburg-

Vorpommerns oder öffentliche Urkunden von Notarinnen oder Notaren, die ihren Amtssitz im

betreffenden Landgerichtsbezirk haben:

Ihr zuständiges Landgericht.

Für alle weiteren öffentlichen Urkunden, die im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt sind:

Bitte senden Sie Ihren formlosen Antrag schriftlich unter Angabe des Verwendungslandes zusammen mit dem Original der Urkunde und Ihren genauen Absenderangaben an das Innenministerium Mecklenburg- Vorpommern. Die Rücksendung der Urkunde mit Beglaubigung oder Apostille erfolgt zeitnah. Eine Gebührenrechnung wird beigelegt. In Ausnahmefällen, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit, kann nach vorheriger telefonischer Absprache ein Termin im Innenministerium in Schwerin vereinbart werden, der in der

Regel Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 9 und 12 Uhr möglich ist.

Ausführliche Leistungsbeschreibung

Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, erteilt. Eine Beteiligung von dessen Auslandsvertretung in Deutschland ist dann nicht mehr notwendig.

Darüber hinaus existieren auch Übereinkommen mit der Folge der gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundswesens, so dass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien; Luxemburg, Österreich und Schweiz).

Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, lesen Sie bitte hier:

Für die Beglaubigung öffentlicher Urkunden aus Mecklenburg-Vorpommern, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind bzw. für die Ausstellung der "Haager Apostille" ist das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V zuständig. Dies gilt jedoch nicht für Urkunden aus dem Bereich der Justiz: Die Zuständigkeit des Justizministeriums ist gegeben für öffentliche Urkunden aus seinem Geschäftsbereich. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes ist zuständig hinsichtlich aller von ihr oder ihm ausgestellten öffentlichen Urkunden. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte sind zuständig hinsichtlich öffentlicher Urkunden, die in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder von Notarinnen bzw. Notaren, die ihren Amtssitz im betreffenden Landgerichtsbezirk haben, ausgestellt wurden (z.B. Urteile oder notarielle Urkunden).

Öffentliche Urkunden aus dem Bereich des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung sind durch die

Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte für Urkunden, die durch Kommunen ihres Zuständigkeitsbereiches ausgestellt wurden, vorzubeglaubigen. Öffentliche Urkunden aus den Bereichen der anderen Ministerien - ausgenommen Urkunden aus dem Geschäftsbereich des

Justizministeriums - sind durch die jeweiligen Fachministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht vorzubeglaubigen. Nur mit einer gültigen Vorbeglaubigung kann die Beglaubigung oder die Ausstellung der Apostille durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung erfolgen. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.

  • Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen)- Deutsche Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
  • Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
  • Landesverordnung über die Zuständigkeiten bei der Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für denGebrauch im Ausland vom 3. September 2021

Zuständig

BürgerServiceCenter
Stadthaus, Am Markt 11
23966 Wismar
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E-Mail

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Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja