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Gaststättengewerbe: Beendigung der Stellvertretungstätigkeit anzeigen
[Nr.99025013261000 ]

Volltext

Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreterin/Stellvertreter betrieben haben und die Stellvertretungserlaubnis beendet haben beziehungsweise der Betrieb nicht mehr durch die/den Stellvertreterin/Stellvertreter geführt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen. Wenn Sie die Anzeige nicht tätigen sollten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Onlinedienst

Die Online Beantragung ist unter folgendem Link im MV-Serviceportal möglich:

Beendigung der Stellvertretertätigkeit im Gaststättengewerbe anzeigen

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Wenn die Stellvertretung des Betriebes eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes nicht mehr durch die in der Stellvertretungserlaubnis benannte Person ausgeführt wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.

Kosten

gebührenfrei

Verfahrensablauf

Sie zeigen die Beendigung einer Stellvertretung im Gaststättengewerbe bei der zuständigen Stelle an.

Sollte eine andere Person die Stellvertretung zukünftig ausführen, müssen Sie hierfür eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen.

Bearbeitungsdauer

Haben Sie die Beendigung der Betriebsführung durch den Stellvertreter der zuständigen Stelle angezeigt, sind Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen.

Frist

Die Beendigung einer Stellvertretung im Gaststättengewerbe ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:

Sie trifft als Erlaubnisinhaber bei einer Beendigung der Betriebsführung durch den Stellvertreter die Pflicht, nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GastG (selbst) den Nachweis durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer zu erbringen, dass Sie über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden sind und Sie mit ihnen als vertraut gelten können. Wird dieser Unterrichtungsnachweis nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters erbracht, stellt dies einen Widerrufsgrund hinsichtlich der Gaststättenerlaubnis dar.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Ordnungsbehörden der Ämter und amtsfreien Gemeinden

Zuständig

SG Gewerbe
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
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E-Mail

Öffnungszeiten


Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
(außerhalb der Sprechzeiten Termine nach Vereinbarung)

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Kontakt

Frau Denise Schwarz
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
Karte anzeigen
Telefon: 03841 251-3281
E-Mail (Gewerbe)
E-Mail (Privat)