Personalausweis: Verlust anzeigen und neuen Personalausweis beantragen

Volltext

Ist Ihr Personalausweis unauffindbar oder Ihnen verloren gegangen, müssen Sie den Verlust gegenüber Ihrer oder einer sonstigen Personalausweisbehörde oder gegenüber der Polizei anzeigen.

Sie können gleichzeitig bei Ihrer oder - gegen Zuschlag/Aufpreis - einer sonstigen Personalausweisbehörde einen neuen Personalausweis beantragen.

Wenn Sie Ihren Personalausweis nicht mehr haben, weil er unauffindbar, verloren oder entwendet worden ist, müssen Sie diesen Verlust sofort anzeigen.
Die Beantragung eines neuen Personalausweises ist notwendig.
Ist die Bearbeitungsdauer von ca. 4 Wochen zu lang, kann bei Bedarf ein vorläufiger Personalausweis beantragt werden. Dieser wird unmittelbar ausgestellt.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Verlustanzeige
  • gültiger (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde
  • bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständnis(-erklärung) der Erziehungsberechtigten
  • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
  • ein biometrietaugliches Passfoto (nach der Fotomustertafel)

Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtlicher Lichtbildausweis oder Führerschein)

Ab dem 1. Mai 2025 werden nur noch digital erstellte biometrische Lichtbilder im Antragsprozess akzeptiert. 
Das Lichtbild kann bei externen Dienstleistern (z. B. Fotografen) erstellt werden, die es der Pass- bzw. Personalausweisbehörde in einer Cloud zum Abruf zur Verfügung stellen. 
Alternativ können digitale Lichtbilder in der Regel auch in der Pass- bzw. Personalausweisbehörde aufgenommen werden. 
Informieren Sie sich ggf. vor Ihrem Termin, ob die Möglichkeit der Lichtbildaufnahme in der Behörde zur Verfügung steht. 
Mitgebrachte ausgedruckte Passbilder können nur noch in Ausnahmefällen verarbeitet werden.

Frist

keine

Gebühren

Gebühr:

EUR 46,00

für antragstellende Personen ab 24 Jahren

Gebühr: 

EUR 27,60

für antragstellende Personen unter 24 Jahren

Gebühr: 

EUR 10,00

für den vorläufigen Personalausweis

Gebühr:

EUR 13,00

Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz

Gebühr:

EUR 30,00

Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland

Gebühr:

15,00 EUR
Gebühr bei Versand an Ihre Wohnadresse, wenn Sie über 16 Jahre alt sind.


Weitere Informationen

Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich für Bedürftige (im Ermessen der Personalausweisbehörde)

Zuschlag für die digitale Lichtbildaufnahme in der Behörde
Gebühr: EUR 6,00

Frist

Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.

Voraussetzungen

Die Pflicht zur Beantragung eines Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • in Deutschland gemeldet sind,
  • keinen gültigen Reisepass oder vorläufigen Reisepass mit dem neuen Namen besitzen.

Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:

  • Sie müssen einen wichtigen Grund darlegen können, warum Sie den Personalausweis nicht bei der Personalausweisbehörde beantragen, die an Ihrem Hauptwohnsitz zuständig ist.
  • Ausnahme: Der vorläufige Personalausweis kann im Ausland nicht beantragt werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen über den Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern (BMI).