Kraftfahrzeugkennzeichen: Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
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Wenn Sie beabsichtigen, mit Ihrem Fahrzeug jedes Jahr saisonal zeitlich befristet am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, können Sie bei der Zulassungsbehörde zum Zweck des Betriebs Ihres Fahrzeugs in dem von Ihnen gewählten Betriebszeitraum ein Saisonkennzeichen beantragen. Ihr festzulegender Betriebszeitraum ist auf volle Monate zu bemessen und muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen.
Den Antrag auf Zulassung eines Saisonkennzeichens für Ihr Fahrzeug können Sie persönlich, durch einen von Ihnen beauftragten Dritten oder elektronisch bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, teilt die Zulassungsbehörde Ihrem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zu. Vorab müssen Sie eine dem Betriebszeitraum entsprechende Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz abschließen. Sie können diese Möglichkeit nutzen, wenn Sie ein Fahrzeug wie beispielsweise ein Motorrad, ein Cabrio oder ein Wohnmobil lediglich jährlich in bestimmten aufeinanderfolgenden Monaten betreiben wollen.
Das Saisonkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, hinter der als amtlicher Zusatz der Betriebszeitraum angegeben ist, innerhalb dessen das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden kann. In den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vermerkt die Zulassungsbehörde in Klammern hinter dem Kennzeichen den Betriebszeitraum. Oldtimerkennzeichen, Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge und grüne Kennzeichen können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Außerhalb des Betriebszeitraums gelten Saisonkennzeichen bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei Rückfahrten nach Entstempelung der Kennzeichenschilder als ungestempelte Kennzeichen. Ein Saisonkennzeichen dient der Identifizierung der Halterin oder des Halters sowie der Erkennbarkeit des Betriebszeitraums.
Die Prägung der Kennzeichenschilder können Sie bei einem Gewerbebetrieb (Schilderpräger) vornehmen lassen. Alternativ können Sie die Kennzeichenschilder in einem Online-Shop bestellen. Die Kennzeichenschilder mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen und dem Betriebszeitraum müssen der Zulassungsbehörde zur Abstempelung mit der Stempelplakette vorgelegt werden. Die Zulassung auf das neue Kennzeichen wird wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt und die beiden Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges für einen auf volle und aufeinanderfolgende Monate begrenzten Betriebszeitraum
- Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Staat der Geburt (wenn der Geburtsort nicht bekannt ist), Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist)
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bei juristischen Personen und Behörden:
- Name oder Bezeichnung und Anschrift
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bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zusteht:
- benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnorts
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bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Bevollmächtigten, die nicht älter als drei Monate ist
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um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
- Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist (bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen)
- gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (gegebenenfalls als beglaubigte Kopie) und
- Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
- Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
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bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder einer Person mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
- Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist
- elektronische Versicherungsbestätigung
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden)
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung
- Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen)
- und, wenn es der EU-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, Vorlage einer gültigen Bescheinigung über eine Sicherheitsprüfung
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wenn das Fahrzeug ehemals zugelassen war, zusätzlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- gegebenenfalls die bisher zugeteilten Kennzeichen.
Kosten
Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Frist
Für das Beantragen eines Saisonkennzeichens gibt es keine Frist.