Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) für ein vor 30 oder mehr Jahren zugelassenes Fahrzeug beantragen

Volltext

Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Entscheidende Kriterien sind allein das Alter des Fahrzeugs und die Begutachtung durch einen Sachverständigen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Begutachtung erfolgt nach der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO. Oldtimer dürfen im Alltagsverkehr und zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden. Sie dürfen auch ohne Kennzeichnung bezüglich ihrer Zugehörigkeit zu einer Schadstoffgruppe durch entsprechende Plaketten nach § 2 Absatz 1 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) in Umweltzonen einfahren. Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 StVZO vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen. Dieses von der Zulassungsbehörde zuzuteilende Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer zu bestehen. Es hat als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben »H« als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist, zu führen. Der Halter kann zwischen dem Oldtimerkennzeichen oder einem Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 FZV wählen. Das Oldtimerkennzeichen gibt es nicht als Saisonkennzeichen nach § 10 Absatz 3 FZV. Das Oldtimerkennzeichen wird nur für ein bestimmtes Fahrzeug zugeteilt. Halter, die mehrere Oldtimer besitzen, die sie zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen in Betrieb setzen, können die Möglichkeiten des § 43 FZV nutzen und rote Oldtimerkennzeichen verwenden. Ist bereits ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt, kann kein rotes Oldtimerkennzeichen nach § 43 FZV zugeteilt werden. Umgekehrt gilt das Gleiche. Für Fahrzeuge mit Oldtimerkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für Fahrzeuge mit Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 FZV anzuwenden sind.

Die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer ist mit verschiedenen Vorteilen für Sie verbunden, zum Beispiel:

  • Steuererleichterungen,
  • Versicherungsvorteile und
  • das rechtlich zulässige Einfahren in Umweltzonen, auch wenn das Fahrzeug bezüglich seiner Zugehörigkeit zu einer Schadstoffgruppe nicht mit einer Plakette nach § 2 Absatz 1 der 35. BImSchV gekennzeichnet ist.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs als Oldtimer
  • mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Staat der Geburt (wenn der Geburtsort nicht bekannt ist), Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung, die nicht älter als drei Monate ist)
  • bei juristischen Personen und Behörden der Name oder Bezeichnung und Anschrift
  • bei Vereinigungen benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Bevollmächtigten, die nicht älter als drei Monate ist.
  • um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
    • Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist, bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen
    • gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (gegebenenfalls als beglaubigte Kopie) und
    • Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
  • Bei Firmen:
    • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
    • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder einer Person mit einer von ihr unterschriebenen Vollmacht
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag, zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist
  • Elektronische Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (Ein Formular liegt der Zulassungsbehörde vor.)
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für ein Wunschkennzeichen
  • Wenn das Fahrzeug zugelassen ist, zusätzlich:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    •  die bisher zugeteilten Kennzeichen
    • Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung
  • Wenn das Fahrzeug stillgelegt wurde, zusätzlich:
    • Stilllegungsbescheinigung
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) in Verbindung mit einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung und erforderlichenfalls Sicherheitsprüfung
  • Wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist zusätzlich:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung und erforderlichenfalls Sicherheitsprüfung
    • Gutachten nach § 21 StVZO

Bitte legen Sie Originaldokumente oder amtlich beglaubigte Kopien vor.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:                

Ohne amtliche Kennzeichen dürfen Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Flächen bewegt oder abgestellt werden. Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.

Bestimmte Kennzeichenkombinationen sind länderspezifisch gesperrt.

Alle Bestimmungen der FZV und der StVZO finden auf Oldtimer, die ein H-Kennzeichen führen, Anwendung, die auch für Fahrzeuge mit allgemeinem Kennzeichen gelten, z.B. über die Haftpflichtversicherung, über die Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung (§ 29 Absatz 1 StVZO) usw. Nach § 2 Absatz 3 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind seit dem 8. Dezember 2007 Oldtimer, die ein H-Kennzeichen nach § 10 Absatz 1 FZV oder ein rotes Oldtimer-Kennzeichen (§ 43 FZV) führen, und vergleichbare Oldtimer aus anderen EU- und EWR-Staaten sowie der Türkei von den Verkehrsverboten nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie bezüglich ihrer Zugehörigkeit zu einer Schadstoffgruppe nicht mit einer Plakette nach § 2 Absatz 1 der 35. BImSchV gekennzeichnet sind.