Diese Steuer wird vom Halter bzw. Aufsteller von Gewinnspielgeräten und Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit erhoben. Die Geräte müssen öffentlich zugänglich sein, in der Regel ist das in Spielhallen und Gaststätten gegeben. Sportspielgeräte wie Billard, Darts oder Bowling- und Kegelbahnen werden nicht besteuert. Die Steuer beträgt bei Gewinnspielgeräten 17% der Bruttokasse. Der steuerpflichtige Halter hat monatlich eine Steuererklärung abzugeben.
Spielvergnügungssteuersatzung i.d.F. 3. Änderung (Lesefassung) (PDF, 55 kB)
Allgemeine Vergnügungssteuersatzung (PDF, 96 kB, Veröffentlichungsdatum: 21.11.1998 Inkrafttreten: 01.12.1998)
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
Spielvergnügungssteuererklärung und Anlage StO (PDF, 45 kB, Formulare - Steuern)