Die Straßenverkehrsbehörden können aufgrund versorgungsärztlicher Feststellung schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und Blinden (Merkzeichen Bl) Ausnahmen von bestimmten Halt- und Parkverboten erteilen.
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind wegen der Schwere ihrer Leiden dauernd auf fremde Hilfe angewiesen und können sich nur mit großer Anstregung außerhalb von Kraftfahrzeugen bewegen. Hier ist in jedem Fall die versorgungsärztliche Feststellung für die Erteilung der Parkerleichterung (blauer Parkausweis) notwendig.
Für besondere Gruppen behinderter Menschen kann bei vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine gesonderte Parkerleichterung (oranger Parkausweis) erteilt werden. In der Regel ist auch hier eine versorgungsärztliche Feststellung der Beeinträchtigung notwendig.
Desweiteren besteht beispielsweise bei einer vorübergehenden Mobilitätsbeeinträchtigung infolge einer Operation oder eines Unfalls oder anderer Beeinträchtigungen die Möglichkeit einen gesonderten Parkausweis (gelber Parkausweis) zu erhalten. Dieser kann auf Grund der Kurzzeitigkeit der Erkrankung auf maximal 6 Monate befristet werden.