Hilfsnavigation
Seiteninhalt

Dienstleistungen A-Z

A B CD E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Beseitigung einer baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlage anzeigen
[Nr.99012078261000 ]

Onlinedienst

Aus organisatorischen und technischen Gründen ist die Einreichung eines digitalen Bauantrages noch nicht möglich. Die Bauvorlagen sind daher bitte schriftlich (in Papierform) einzureichen

Volltext

Sie müssen die Beseitigung von baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Monat zuvor anzeigen. Wenn die untere Bauaufsichtsbehörde keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, können Sie nach Ablauf der Monatsfrist mit den Beseitigungsarbeiten ohne weitere Genehmigung beginnen.

Wenn die zu beseitigende Anlage an baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlagen angebaut ist, muss die Standsicherheit dieser Anlagen durch einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden. Die Beseitigungsarbeiten sind, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für

  • Anlagen, die in die Denkmalliste eingetragen sind und somit grundsätzlich nur mit einer erteilten Baugenehmigung für die Beseitigung einer Anlage beseitigt werden dürfen,
  • Anlagen, die von einer teilweisen Beseitigung betroffen sind und gegebenenfalls nur mit einer erteilten Baugenehmigung für die Änderung einer Anlage geändert werden dürfen,
  • Anlagen, deren Beseitigung verfahrensfrei / genehmigungsfrei ist, das heißt, dass für diese Anlagen generell keine Baugenehmigung oder Baugenehmigungsfreistellung erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige zur Beseitigung einer Anlage
  • Lageplan der Örtlichkeit
  • Vertretervollmacht des Bauherrn
  • Erhebungsbogen für Baustatistik
  • Im Falle von nicht freistehenden Gebäuden werden Standsicherheitsnachweise der/des angebauten Gebäudes benötigt.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Fristen

  • Anzeigefrist: mindestens 1 Monat vor Beginn der Beseitigungsarbeiten

Formulare

  • Formulare vorhanden: ja
  • Online-Dienst vorhanden: in Vorbereitung
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Verfahrensablauf

Sie stellen die Anzeige im Online-Verfahren oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular. Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.

Reichen Sie die Anzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Beurteilungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige. Wenn Sie nach einem Monat keine Rückmeldung erhalten haben, wurde Ihre Anzeige angenommen und Sie können mit den Beseitigungsarbeiten beginnen.

Zuständig

Abt. Bauordnung
Kopenhagener Straße 1
23966 Wismar
Karte anzeigen
Telefon: 03841 251-6010
E-Mail

Öffnungszeiten


Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
keine Terminvergabe möglich
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr

Terminvergabe
Telefon:
03841 251-6001
bauamt@wismar.de

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja