Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat, angezeigt werden. Der Standesbeamte nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.
Die Online Beantragung ist unter folgendem Link im MV-Serviceportal möglich:
https://www.mv-serviceportal.de/leistung/?ortSearchText=Wismar&acOrtId=&leistungId=9579130#top
Die im Zusammenhang mit der Anzeige des Sterbefalls erteilten Sterbeurkunden sind gebührenfrei, soweit dies auf Grund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehen ist. Sofern die Beurkundung vom Standesamt zurückgestellt wird, weil noch nicht alle urkunds-relevanten Unterlagen vorliegen, stellt der Standesbeamte für die Bestattung dem Anzeigenden gebührenfrei eine Bescheinigung aus, dass die Anzeige ordnungsgemäß erfolgte.
Der Sterbefall muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.
Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge:
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gelten Sonderregelungen (siehe unter Verfahrensablauf).
Der Sterbefall muss beim Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk er eingetreten ist, grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt erledigen.
Ist der Sterbefall in einer öffentlichen Einrichtung (z. B. Krankenhaus, Gefängnis, Alten- und Pflegeheim) sowie in einer sonstigen Einrichtung eingetreten, ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige beim Standesamt verpflichtet.
Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, benachrichtigt der Arzt, der den Tod bescheinigt, die Staatsanwaltschaft. Die Ermittlungsbehörde zeigt den Sterbefall beim Standesamt an.