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Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.  Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Der Antragsteller muss grundsätzlich durch eine vor der Industrie- und Handelskammer abgelegte Prüfung (Sachkundeprüfung) nachweisen, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über rechtliche und fachliche Grundlagenbesitzt.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Bei Antragstellung zu erfragen.

Kosten

  • Für die Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 GewO wird von der zuständigen Behörde eine Verwaltungsgebühr zwischen 102 bis 816  Euro erhoben.

Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Gewerbebehörde erhältlich.

Zuständig

Abt. Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
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Telefon: 03841 251-3280

Öffnungszeiten

Terminvergabe
Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
keine Terminvergabe möglich
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Kontakt

Frau Elke Barz
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
Karte anzeigen
Telefon: 03841 251-3280
Fax: 03841 251-777-3280
E-Mail
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