Hilfsnavigation
Seiteninhalt

Wohnungswesen und Wohngeld

A B CD E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Wohngeld als Mietzuschuss - Änderungen mitteilen
[Nr.99107023011000 ]

Volltext

Sie haben gegenüber der Behörde eine Mitteilungspflicht,

  • wenn sich die Miete/ Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert,
  • wenn das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt,
  • wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder verringert,
  • wenn der gesamte Haushalt umzieht,
  • wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglieder Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung) beantragen oder beziehen,
  • beim Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes (Meldung durch die Erben oder Betreuer).

Die Änderungen können zu einer Verringerung oder gegebenenfalls zu einem vollständigen Wegfall des Wohngelds führen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)
  • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist
  • Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie Eigentümer sind
  • Nachweis über den Bezug von Transferleistungen, falls Sie diese erhalten (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
     

Voraussetzungen

In folgenden Fällen verringert sich das bewilligte Wohngeld oder fällt weg:

  • Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 %,
  • Verringerung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mehr als 15 %,
  • Verringerung der Zahl der Haushaltsmitglieder.

Der Wohngeldanspruch fällt ebenfalls weg bei:

  • Umzug des gesamten Haushalts,
  • Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes,
  • Bezug von Transferleistungen (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
  • zweckwidriger Verwendung von Wohngeld.

Frist

Die Änderungen sind der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Hinweise (Besonderheiten)

Ist aufgrund der Änderung eine Überzahlung eingetreten, wird das Wohngeld entsprechend zurückgefordert. 

Verfahrensablauf

Teilen Sie Änderungen, die zu einer Verringerung und zu einem Wegfall des Wohngeldes führen können, Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde unverzüglich mit. Die Wohngeldbehörde prüft anschließend, ob und wie sich die Änderungen auf Ihren Wohngeldanspruch auswirken, und informiert Sie über das Ergebnis. Überzahltes Wohngeld wird zurückgefordert.

Zuständig

Wohngeld
Stadthaus, Am Markt 11
23966 Wismar
Karte anzeigen
E-Mail

Öffnungszeiten


Termine können online gebucht oder telefonisch unter 03841 251-2345 vereinbart werden. (Dienstags ist das Aufsuchen ohne vorherige Terminvereinbarung für die Bürgerinnen und Bürger möglich.)


Öffnungszeiten Wohngeldstelle:
Montag
08.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
13.30 bis 15.30 Uhr
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Kontakt

Frau Christine Ennen
Stadthaus, Am Markt 11
23966 Wismar
Karte anzeigen
E-Mail (Wohngeld)
Frau Ulrike Oldag
Stadthaus, Am Markt 11
23966 Wismar
Karte anzeigen
Telefon: 03841 22400-18
E-Mail
Frau Aileen Isernhagen
Stadthaus, Am Markt 11
23966 Wismar
Karte anzeigen
Telefon: 03841 22400-17
E-Mail
Herr Jonas Boldt
Stadthaus, Am Markt 11
23966 Wismar
Karte anzeigen
Telefon: 03841 22400-28
E-Mail
Frau Alexa Gallinski
Stadthaus, Am Markt 11
23966 Wismar
Karte anzeigen
Telefon: 03841 22400-12
E-Mail